Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Abschnitt IV. 
Extrapost- und Kurierbeförderung. 
8. 68. 
rm—e 1 Die Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf denjenigen Straßen 
verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extra- 
post- und Kurierpferden zu befördern. 
Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung 
von Extrapost= und Kurierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. 
III Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Exktrapost- und Kurierpferde gestellt werden, sofern die 
Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt erden, und ihre Beförderung 
überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden 
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den Sibenen vorr gemiekheten Perden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
bimmungen. 
Johlungesäbe. I! An Merdegeld sind für iebes Kilometer zu zahlen 
ie für ein Ertrapostpferd 20 Pfl., 
für ein Kurierpferd 25 „ 
b) Wagengeld. II Das Wagengeld beträgt ohne Unterschieb der Gatung des Wagens oder 
Schlittens für das Kilometer 10 M., 
III Größere, als viersitzige Wagen ober Schlitten herzugeben, sind die Posthalter 
nicht xt“ 
Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be- 
nuhen wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen 
mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und 
dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine 
Kosten ur bewinhen en. 
* Vestelge= V Das Bestellgeld beträgt für jeden Erxtrapost- oder Kurierwagen auf jeder Station 
ue. 5 Vo. auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der 
Bestellgebühr nicht slalt. 
hh F 5 VI Für 406 Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind 
« Pf all zah 
„) Erleuchl- aul # der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 
ungelosien. *rie Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vor- 
schristsmäßigen Beförderungtzest erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe 
Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung 
verngt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt 
werde 
"5. e im Das envaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach 
Weensche den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarisen erhoben. Unentgeltlich her- 
ben. gegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
	        
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