Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

) Postillons= 
trinkgeld. 
5) M“e 
k 
i) Voraudbe· 
1#) Wartegeld. 
5 Abbeslell- 
ung von 
Extraposlen. 
49 
IX Das Peostilonetriukgel beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 
Postillon für das Kilometer 10 M. 
XEnrtrapostreisende, die 6% am Issiunnungearé ihrer Reise nicht über sechs Stunden 
aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benuhten Pferden bz. Wagen einer 
Station die Rückfahrt bis zu desser Stüalin“ bewirken wollen und sich vor der Abfahrt 
darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c 
und g sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine 
Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechsstündige 
Stilllager des Gespanus und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankuuft 
und dem Antrikt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer 
der einfachen Beförderungofrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt 
eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine 
Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei 
Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten Pferde bz. Wagen 
nicht zulässig. 
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbestellen. 
en Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende 
* bei unterbliebener Benuhung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden 
In dem Lauszettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde 
4 der Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die 
Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter 
Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stalt- 
finden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postver- 
waltung hält sich an denjenigen, welcher den Laußzetlel unterschrieben hat. Ist der 
Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekaunt, so muß er seinen 
Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Lauszettels mit den Yosten 
behufs Vorausbestellung von Extrapost. oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht 
zu entrichten. 
XII Jeder Ertrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger 
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Postanstalt 
vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist 
von der fänften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Mf. für Pferd * Stunde zu 
entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht staktfinden 
XIII Jür vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu lP zeit Gebrauch 
gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld 
von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
Ph bei weiterher kommenden Reisenden ven der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, 
bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu ie 
XIV. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, 
so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, 
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag
	        
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