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des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen- und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie
die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten.
nsee XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen enigegengesandt
vlien und un mõglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist,
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine
Gelee nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die
Pferde und Wagen auf dem Umspannungoorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld
zu zahlen.
XVI Für entgegengesandte Exkraposten wird erhoben:
1) das bestimmungsmäßige Extrapost. 2c., Wagen= und Trinkgeld
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer
oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
5) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer,
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanslalt am Stations-Abgangs-
orte der Extrapost zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt
nach derjenigen Station, wohin die Pferde Hehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung
ezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer
e oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden:
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum
Orte der Absahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost ., Wagen-
und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung,
2) für , Beförderung des Reisenden der volle Bekrag dieser bestimmungsmäßigen
ebũhren,
3) suür das Zurũckgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin
die Extrapoft ꝛc. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde
gehören, die Hälfle des beslimmungsmäßigen Extrapost- ec., Wagen· und Trink-
geldes für denjenigen Theil des Nückweges, der übrig bleibt, wenn die Ent-
sermug aegerechnei wird, auf welcher die Extrapost- 2c. Beförderung staltge-
und
ktruoten XVII F * — . auf Entfernungen unter 15 Kilomekern werden die Ge-
i * bũhren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
— XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter
1, welcheber oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Post-
Aleeslatten. station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde
nugzt werden. gleich big zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschrtebenen Sähe für die
wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, chegeben w
X Fahrt von einer Station bz. von einem Esirstahn-Haltepunme ab
und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte entfernt
liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der vor-