Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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eschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, 
zmanegefahren werden. 
ki)) —7 XX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost. oder Kurier- 
puferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende 
verlangen und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Posl- 
geldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
F. 60. 
*n 1 Die Gebühren für die Extrapost- und Kurierreisen müssen, mit Ausschluß des 
n Trinkgeldes, welches ersi nach zurũckgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, 
in der Regel stalionsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
Il Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkoften 
unausgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern 
über die geschehene Bezahlung der Extrapost- 2c. Gelder und Nebenkosten durch Vor- 
zeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufig- 
keiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt 
er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelbaften Fällen seine 
Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen 
oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
III Die Entrichtung der Extrapost= 2cc. Gelder für alle Stationen eines gewissen 
Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen statthaft, 
auf welchen wegen der Vorauobezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
IV Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe 
lür die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die 
Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Ertrapost- 
gelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt für Extraposen 
und Kuriere 1 Mark. 
V Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapost. 2c. Geld und sämmtliche 
Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brücken= und Fährgeld von 
der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, 
voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung 
von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden 
da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter 
auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten Weg 
vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung slattgefunden hat, zu ver- 
lassen, oder auf einer zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimm- 
unggorte fortzuseben, so wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch 
mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjeuigen Postanstalt, wo der- 
selbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quiktung und 
uron Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag, erstattet.
	        
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