Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Bespannung. 
Absertigung. 
rl " voraus. 
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e 
u Kurieren. 
52 
8. 61. 
ie Bespannung richtet sich nach der Bhdalenhei der Wege und der Wagen, 
sowie —E dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
1 Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte An- 
zahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht auoreichend, so ist solches zunächst 
dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine 
Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu, und 
bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Poslhalter zu- 
stehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober,Postdirection, sein Bewenden. 
III Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
§F. 62. 
1 Sind die Perde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit 
n. 
gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden 
n 
1 Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufge- 
schirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom 
Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
1! Die Absertigung muß, sofern der Neisende sich nicht länger aushalten will, bei 
vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren innerhalb 5 Minnten 
erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit 
binzu. als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befefligung des Reisegepacks erforderlich ist. 
IV Sind Pfe und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, 
Eni#a- wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn 
) Neihen- 
solge. 
Besörder. 
ungsgeil. 
a) Besorder. 
ungsgeit bei 
nicht normal- 
mähiger Ve- 
sponnung. 
ein Stationswagen gestellt werden muh, innerhalb einer halben Stunde, Kurierreisende 
dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein 
Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
# Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere vorkommen, und wo 
zu deren Beförderung Postpferde nich! besonders unterhalten werden können, müssen die 
Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Veschaffung der Pferde 
nothwendig ist. 
VI Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
5. 63. 
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehörde 
für die Beförderung der Extraposten und Kuriere allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. 
Eine, jene Beförderungsfrist enthaltende Uebersicht muß sich in dem Dienftzimmer einer 
jeden zur Gestellung von Extrapost- oder Kurierpferden bestimmten Station befinden und 
dem Reisenden auf Veslangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
I. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin statlgefunden, daß der 
Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange 
der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigenklich erforderlich 
waren, so kann derselbe auf das Einhallen der normalmäßigen Beförderungszeit keinen 
Anspruch machen.
	        
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