Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Nach Vollziehung des von den unterzeichneten Vertretern der Regierungen 
. des Köõnigreichs Preußen, 
des Großherzogthums Soachsen-Weimar.Eisenach, 
des Herzogthums Sachsen-Meiningen, 
des Herzogthums Sachsen-Altenburg, 
der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha, 
des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, 
des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie 
re 
  
und 
des Fürslenthums Reuß Jüngerer Linie 
** 
vereinbarten Vertrags über die Zusammenlegung mehrerer Landgerichte zu gemeinsamen 
Schwurgerichtsbezirken haben diese Vertreter Namens der gedachten hohen Regierungen 
Folgendes beschlossen: 
1. Zur Ausführung des §F. 5 des ebengedachten Vertrags wird bis auf anderweite 
Vereinbarung bestimmt: 
1. Die Zahl der Geschworenen (F. 86 des Gerichtsverfassungsgesetzes) wird 
für den ersten Schwurgerichtsbezirk auf 280, davon 30 Hülfsgeschworene, 
und für den zweiten Schwurgerichtsbezirk auf 230, davon 30 Hülfsge- 
schworene festgesetzt. 
2. Im ersten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 280 Ge- 
schworenen 
n#. auf den Landgerichtsbezirk Gera 85 und von diesen auf das Fürsten- 
thum Neuß FJüngerer Linie 64, sowie auf die Gebietstheile des Groß- 
berzogthun 
b. auf u 4untnscisöche Weimar, Altenburg und Rudolstadt je 
58; die auf den Landgerichtobezirk Nudolstadt entfallenden 58 Ge- 
schworenen vertheilen sich mit 32 auf das Fürstenthum Schwarzburg- 
Rudolstadt, mit 19 auf den Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Ge- 
bietstheil und mit 7 auf den Könglich Preußischen Gebietstheil; 
. auf den Landgerichtsbezirk Greiz 2 
3. Im zweiten Schwurgerichtsbezirk rren von der Jahl von 230 Ge- 
schworenen: 
a. auf den Landgerichtobezirk Meiningen 134, und von diesen auf 
die Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Gebietstheile 74, auf die 
Knigtis Preußischen Gebietetheile 35 und auf das Herzogthum 
Coburg 25; 
b. auf rSa Landgerichtsbezirt Gotha 56; 
. auf den Landgerichtsbezirk Eisenach 40. 
. Zur theilweisen Ausführung der im §. 7 unter 4 vorbehaltenen Vereinbarung 
wird vorläufig und bis auf anderweite Vereinbarung festgeseht, daß für Beheiz- 
ung und Beleuchtung der Grschästaiernlitälen für die Schwurgerichte Pauschsätze 
zu vergüten sind, welche für jeden Tag, an welchem Beheizung slaltgesunden 
— 
=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.