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rie sämmtlichen betheiligten Regierungen nach dem im Art. 3 dieses Vertrags gedachten
Maßstabe.
Art. 6.
Aus den vorhandenen Büchern werden zunächst ausgeschieden alle Gesehsammlungen,
Landtagsperbandlungen, Regierungsblätter, Drucksachen des Reichstags und dergleichen
amtliche Druckschr
Von veesen er die Gesetzsammlungen, Landtagsverhandlungen und sonstigen amt-
lichen Drucksachen des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen an die Regierung dieses
Fürstenthums abgegeben; alle anderen Gesesammlungen und sonstige amtliche Druck-
schriften werden ohne Vergütung an das gemeinschaftliche Oberlandesgericht zu Jena abgegeben.
Art. 7.
Im der verbleibenden Bibliothek erhält zu alleinigem Eigenthume:
Sachsen-Weimar die am 1. Juli 1850 dem Appellationsgerichte überwiesene vor-
noig Negierungsbibliother, ingleichen die von Verlagsbuchhändlern in Jena an die Bib-
liothek des apbellatiensgericht abgegebenen Pflichteremplare — soweit diese Bücher noch
vorhanden sind
2. Sochsen. Cohurg-Gotha die im Jahre 1868 an das Appellationsgericht abgegebenen
Bücher — soweit solche noch vorhanden sind —,
3. Schwarzburg-Rudolstadt die von der Hofbuchdruckerei in Rudolstadt an die Bib-
liothef des Appellationsgerichts abgegebenen Pflichteremplare — soweit solche noch vor-
banden sind —
4. Sachsen. Weimar alle higrach sürg bleibenden Bücher gegen Zahlung einer Ent-
schädigungssumme von 1986 M. M., wovon Sachsen-Coburg= Gotha 582 M.,
Schwarzburg-Rudolstadt 458 M. 25 VI. Schwarzburg. Sonderèhausen 409 M. 50 Pf.,
Reuß Aelterer Linie 153 M. und Reuß Jüngerer Linie 384 M. erhält.
Art. 8.
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratification
vorgelegt und die Auswechselung der Ratificationsurkunden thunlichst bald bewirkt werden.
So geschehen, Jena, den 12. December 1878
Dr. Karl Erust Brüger.
Heinrich Hornboslel.
Hermann Gerber.
Hermann von Vertra
une Dietrich K von Geldern-Crispendorf.
jur. A. Voller
betreffend * e o Appellations-
chts zu Eisenach.