Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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die Handlung nach der beslehenden Geschäftöverkheilung von einem der anderen Amts- 
richter vorzunehmen gewesen wäre. 
S. 11. 
Mehrere Richter Lrsseen Amtsgerichts vertreten sich wechselseitig in der durch das 
Präsidium des Landger nach Anordnung Unserer Landesregierung im Voraus be- 
stimmien Reihenfolge. *n an| andere Weise herzustellende Verkretung der Amtrichter 
kann von Unserer Landesregierung im Voraus angeordnet werden. Diese Vertretung er- 
streckt sich nicht auf den Fall der rechtlichen Verhinderung eines Richters in Angelegen- 
heiten, auf welche der F. 36 der Eiviprocchordnung oder der F. 15 der Strasproreßord- 
nung für das Deutsche Reich Anwendung leide 
Angelegenheiten, welche durch die driertetn Bestimmungen der Reichoproceßord- 
nungen nicht getroffen werden, konen, wenn die Vertretung durch Richter desselben Amts- 
gerichts nicht zu geschehen vermag oder schwierig ist, von Unserer Landeöregierung auf 
Vortrag des Landgerichtspräsidenten einem anderen Amtsgerichte oder einem Hülferichter 
zugewiesen werden. 
8. 12. 
Ein Richter, welchem zufolge der Geschäftsvertheilung bei einem mit mehreren Amts- 
richtern beseten Amtögerichte die Erledigung von Geschäften und die Beschlußfassung in 
Angelegenbeiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit oder der Justizverwaltung übertragen 
ist, hat im Bereich dieser Angelegenheiten deienige Selbstständigkeit und Verantwortlich- 
keit, welche die Landesgesetze oder diesen gleich zu achtende Vorschriften dem Amtsvor- 
stande (Gerichtsdirigenten) und, soweit bezügliche Zeunngen fehlen, die Reichsproceß- 
gesete dem Einzelrichter in Rücksicht auf die Erledigung von Angelegenheiten der streit- 
igen Gerichtsbarkeit zuweisen. 
S. 13. 
Bei dem mit mehreren Richtern besetzten Antsgerichter 4. r Verschluß, die Be- 
handlung und Wiederauszahlung der Depositen (5§. 11 t 15 des Landesgesetzes 
vom 26. Mai 1875) gemeinschaftliche Stegcn 1hiaan Richters, welchem die 
Geschäfte des Depositenwesens sländig oder zeitweilig aufgetragen sind, resp. des dem- 
selben im Voraus bestimmten Stellvertreters, und eines zweiten von Unserer Landesre- 
gierung den beftimuten Gerichtsbeamten. 
Im Behinderung des Letteren und des siellvertretenden richterlichen Be- 
amten * mit der allgemeinen Dienstaufficht betraute Amtsrichter, bei dessen 
Verhinderung der Präsident des Landgerichts, die wmforderüce Stellvertretung an. 
Mit den im Vorstehenden sowie in den 88. 9 und 12 dieses Gesetzes ausgedrückten 
Veränderungen finden die Vorschriften des Geseyes vom 26. Mai 1875 in Betreff der 
Verwaltung der öffentlichen Depositen, soweit dieselben das Depositemwesen bei den 
Justizämtern betreffen, auf die Behandlung von Oepositen bei den Amtögerichten ent- 
sprechende Anwendung. 
ur Ausführung dieser Bestimmungen elwa erforderlich werdenden näheren 
Vorschriften sind der Anordnung Unserer Landesregierung vorbehalten.
	        
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