Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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5. 14. 
°Zu den durch das Geset vom 21. November 18786 über Veränderungen in der Ge- 
richteorganisatton der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesenen Angelegenheiten gehören 
n#meihr 
. die 9 die Führung der Handels-, der Genossenschafts= und der Muster-Register 
bezüglichen Geschäfte, 
die in dem Handelsgesetzbuche, dem bienändischen Ausführungsgesetze dazu vom 
26. April 1862 unter I, II und V, ferner der Landeoregentschaftlichen Verord- 
nung vom 28. September 1864, sowie in FFoemn Reichsgesede vom 4. Juli 1868, 
betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschastsgenossen= 
schaften, den Gerichten zugewiesenen von den Proceßgesetzen für das Deutsche Reich 
nicht betroffenen Angelegenheiten. 
2# 
. 15. 
Weitere Beslimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bleiben den 
Gesetzen vorbehalten, welche zu der Ausführung der Reichs-Eivilproceßordnung und des 
Einführungsgesetzes zu derselben erlassen werden (vgl. auch 8. 64 dieses Gesebes). 
Zum vierten Titel: 
Schöffengerichte. 
. 1. 
Zu dem Amte eines Schöffen sollen außer den in H. 34 des Gerichtsverfassungsge- 
sezes bezeichneten Beamten nicht berufen werden: die Mitglieder Unseres Consistoriums 
sowie die Mitglieder Unseres Kammercollegiums. 
S. 17. 
Von Unserer Landesregierung wird außer dem von ihr als Beisiter zu dem in 
. 40 des Gerichtsverfassungogesetzes zu beslimmenden Staatsverwaltungsbeamten auch ein 
Stellvertreter desselben ernaunt. 
Welcher von mehreren an einem Amtgerichte angestellten Amksrichtern den Vorsitz 
im Ausschusse zu führen und wer die regelmäßige Stellvertretung desselben hat, wird 
durch Anordnung tunlener Landesregierung bestimmt. 
Die Wahl der Vertrauensmänner erfolgt durch den Landesausschuß. Dabei ent- 
scheidet die absolute Mehrheit der in der bezüglichen Sitzung des Landesausschusses ver- 
tretenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Vorschristen der §§. 32—35 des Gerichtsverfassungsgeseves für das Deutsche 
Reich und des §F. 16 dieses Gesetzes finden auf die zu wählenden Vertrauensmänner 
entsprechende Anwendung. 
. 18. 
Den Vertrauensmännern und den Salihn werden, sobald sie außerhalb ihres 
Aufenthaltsortes einen Weg von mehr als zwei Kilometern zurückzulegen haben, an Reise- 
kosten gewährt, 
I. bei Reisen, welche auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes ange- 
fangene Kilometer des Hinweges und des Rückweges je zehn Pfennige,
	        
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