2. bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes ange-
sangene Kilometer des Hin- und Rückweges je zwanzig Pfennige, im Ganzen
jedoch mindestens drei Mark.
Zum fünften Titel:
Landgerichte.
§. 19.
Soweit die Verlretung eines behinderten Mitgliedes des Landgerichts nicht durch
ein Mitglied des letzteren geschehen kann (F. 62 des Gerichtöoverfassungogesetzes) erfolgt
die Anordnung derselben auf den Ankrag des Landgerichtspräsidiums durch Unsere Landes-
regierung.
nP Die Einberufung der Vertreter erfolgt in Gemäßheit dieser Anordnung durch den
Präsidenten des Landgerichts
Außer den nicht ständigen Richtern können auch Amtsrichter beauftragt werden, die
Vertretung eines Richters bei dem Landgerichte für einzelne Sihungen oder Geschäfte zu
übernehmen. Dieselben sind solchenfalls verpflichtet, diesem Auftrage zu entsprechen.
Soweit ein Amtorichter oder ein nicht ständiger Richter zu Ausführung dieses Auf-
nages eine Reise zu unternehmen genöthigt ist, erhält derselbe für die bezüglichen Un-
kosten und den besonderen Aufwand, den er während des zu Besorgung der Vertrelung
an dem außerhalb seines regelmäßigen Aufenthaltsortes gelegenen Orte des Landgerichts
oder des vorzunehmenden Geschäfts auf seinen Unterhalt zu machen hat, eine Entschädig-
ung aus Landeemitteln.
Diese wird für je drei Jahre im Voraus durch Unsere Landesregierung festgesebt.
8. 2
Das Landgericht ist in bürgerlichen ze#wbruri ohne Rücksicht auf den Werth
des Seitgegenstandet ausschließlich zuständ
ür Ansprüche der Sitaobbeamul gegen den Staat (Landesfiskus) aus ihrem
Hnrse ncnldase
2. für die Ansprüche gegen den Staat (Landesfiskus) wehen Verfügungen der Ver-
waltungebehörden oder wegen Aufhebung von Privilegien
3. für die Ansprüche gegen Beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befug-
nisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandl ungen,
4. für die Ansprüche gegen den Sient (Landesfiskus) in Betreff der Verpflichtung
zu Entrichlung öffentlicher Abgabe
insoweit wegen der vorbezeichneten Alpiche der Rechtsweg überhaupt nach beslehendem
Landesrechte zulässig ist.
S. 2
Im Uebrigen bestimmt sich die 9*8 zuständigket des Landgerichts nach dem
Landesgesetze vom 21. November 1878, Aenderungen der bestehenden Gerichtsorganisation
betreffend, und nach dem hierländischen Ausführungogesetze zur Reichseivilproceßordnung.
Die Zufländigkeit des Landgerichis in Bezug auf die zur Zeit des Inrrafttretens