Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

2. bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes ange- 
sangene Kilometer des Hin- und Rückweges je zwanzig Pfennige, im Ganzen 
jedoch mindestens drei Mark. 
Zum fünften Titel: 
Landgerichte. 
§. 19. 
Soweit die Verlretung eines behinderten Mitgliedes des Landgerichts nicht durch 
ein Mitglied des letzteren geschehen kann (F. 62 des Gerichtöoverfassungogesetzes) erfolgt 
die Anordnung derselben auf den Ankrag des Landgerichtspräsidiums durch Unsere Landes- 
regierung. 
nP Die Einberufung der Vertreter erfolgt in Gemäßheit dieser Anordnung durch den 
Präsidenten des Landgerichts 
Außer den nicht ständigen Richtern können auch Amtsrichter beauftragt werden, die 
Vertretung eines Richters bei dem Landgerichte für einzelne Sihungen oder Geschäfte zu 
übernehmen. Dieselben sind solchenfalls verpflichtet, diesem Auftrage zu entsprechen. 
Soweit ein Amtorichter oder ein nicht ständiger Richter zu Ausführung dieses Auf- 
nages eine Reise zu unternehmen genöthigt ist, erhält derselbe für die bezüglichen Un- 
kosten und den besonderen Aufwand, den er während des zu Besorgung der Vertrelung 
an dem außerhalb seines regelmäßigen Aufenthaltsortes gelegenen Orte des Landgerichts 
oder des vorzunehmenden Geschäfts auf seinen Unterhalt zu machen hat, eine Entschädig- 
ung aus Landeemitteln. 
Diese wird für je drei Jahre im Voraus durch Unsere Landesregierung festgesebt. 
8. 2 
Das Landgericht ist in bürgerlichen ze#wbruri ohne Rücksicht auf den Werth 
des Seitgegenstandet ausschließlich zuständ 
ür Ansprüche der Sitaobbeamul gegen den Staat (Landesfiskus) aus ihrem 
Hnrse ncnldase 
2. für die Ansprüche gegen den Staat (Landesfiskus) wehen Verfügungen der Ver- 
waltungebehörden oder wegen Aufhebung von Privilegien 
3. für die Ansprüche gegen Beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befug- 
nisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandl ungen, 
4. für die Ansprüche gegen den Sient (Landesfiskus) in Betreff der Verpflichtung 
zu Entrichlung öffentlicher Abgabe 
insoweit wegen der vorbezeichneten Alpiche der Rechtsweg überhaupt nach beslehendem 
Landesrechte zulässig ist. 
S. 2 
Im Uebrigen bestimmt sich die 9*8 zuständigket des Landgerichts nach dem 
Landesgesetze vom 21. November 1878, Aenderungen der bestehenden Gerichtsorganisation 
betreffend, und nach dem hierländischen Ausführungogesetze zur Reichseivilproceßordnung. 
Die Zufländigkeit des Landgerichis in Bezug auf die zur Zeit des Inrrafttretens
	        
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