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8. 33.
Aus der Zahl nicht sichterliher Beamten können auch die Aemtamäle bei den
Amtegerichen zu Zeulenroda und Burgk, sowie deren Vertreter ernannt w
, Bestellung der Amtsanwälte bei diesen Amtsgerichten und aller #nganwans
vertreter Faafogt bis auf Widerruf.
P. 34.
Dafern auch der ernannte Vertreter des Staatsanwalts oder Amtsanwalts verhindert
ist und ein alsbald zu erledigender Fall, die einstweilige Wahrnehmung der staats- oder
amtsanwaltschaftlichen Obliegenheiten erfordert, kann rn Vorslande des betreffenden Ge-
richts für den einzelnen Fall ein Vertreter bestellt we
Dabei können mit der Amtsanwaltsvertretung We 0, nicht richlerliche Beamte be-
auftragt werden.
Zum elften Titel:
Gerichtsschreiber.
. 36.
Die Gerichtksschreiber haben außer den ihnen durch die Reichsproceßordnungen zuge-
wiesenen Verpflichtungen in Betreff aller gerichtlicher Angelegenheiten, welche von diesen
Prorehordnungen nicht betroffen werden, diejenigen Obliegenheiten, welche bei den bis-
herigen Collegialgerichten den Secretairen und bei den Einzelgerichten den Actnaren, Re-
gistratoren und Expedienten zugewiesen waren, mit der entsprechenden Verantwortlichkeit.
. 36.
Von den Gerichteschreibern des Laudgerichts werden diejenigen Beglaubigungen und
sonstigen Akte der freiwilligen Gerichlobarkeit bewirkt, welche bei dem Landgerichte aus
Anlaß der f oder landesgesetzlich denselben zugewiesenen Geschäfte
vorkommen (s. jedoch S. 23).
8. 8
Die zur Eintragung in das r—ni.! Genossenschaftsregister und das Muster-
register vor den Amtegerichten zu bewirkenden Erklärungen einschließlich der Zeichnung
von Firmen und Unterschriften können vor dem Gerichtoschreiber des Amtsgerichts erfolgen.
Von demselben können auch Beglaubigungen, welche bei den Amtsgerichten vorkommen,
ewirkt werden.
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind überdieß verbunden, in gerichtlichen
Angelegenheiten, welche von den Proceßordnungen für das Deutsche Reich nicht betroffen
werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen.
Die formelle Führung des Grund- und Hypothekenbuchs kann einem Gerichtsschreiber
jeden Amtsgerichls bleibend aufgetragen, es kann ein solcher auch zum Stellvertreter des
dauernd beauftragten Grund= und Hypethekenbuchführers or Verhinderungen desselben,
beziehungsweise vom Amtörichter, bestellt werden (cl. 5§. 109—202 des Gesetzes vom
27. Februar 1873).
S. 38.
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten Zeulenroda und Burgk sind auch, so-
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