Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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8. 33. 
Aus der Zahl nicht sichterliher Beamten können auch die Aemtamäle bei den 
Amtegerichen zu Zeulenroda und Burgk, sowie deren Vertreter ernannt w 
, Bestellung der Amtsanwälte bei diesen Amtsgerichten und aller #nganwans 
vertreter Faafogt bis auf Widerruf. 
P. 34. 
Dafern auch der ernannte Vertreter des Staatsanwalts oder Amtsanwalts verhindert 
ist und ein alsbald zu erledigender Fall, die einstweilige Wahrnehmung der staats- oder 
amtsanwaltschaftlichen Obliegenheiten erfordert, kann rn Vorslande des betreffenden Ge- 
richts für den einzelnen Fall ein Vertreter bestellt we 
Dabei können mit der Amtsanwaltsvertretung We 0, nicht richlerliche Beamte be- 
auftragt werden. 
Zum elften Titel: 
Gerichtsschreiber. 
. 36. 
Die Gerichtksschreiber haben außer den ihnen durch die Reichsproceßordnungen zuge- 
wiesenen Verpflichtungen in Betreff aller gerichtlicher Angelegenheiten, welche von diesen 
Prorehordnungen nicht betroffen werden, diejenigen Obliegenheiten, welche bei den bis- 
herigen Collegialgerichten den Secretairen und bei den Einzelgerichten den Actnaren, Re- 
gistratoren und Expedienten zugewiesen waren, mit der entsprechenden Verantwortlichkeit. 
. 36. 
Von den Gerichteschreibern des Laudgerichts werden diejenigen Beglaubigungen und 
sonstigen Akte der freiwilligen Gerichlobarkeit bewirkt, welche bei dem Landgerichte aus 
Anlaß der f oder landesgesetzlich denselben zugewiesenen Geschäfte 
vorkommen (s. jedoch S. 23). 
8. 8 
Die zur Eintragung in das r—ni.! Genossenschaftsregister und das Muster- 
register vor den Amtegerichten zu bewirkenden Erklärungen einschließlich der Zeichnung 
von Firmen und Unterschriften können vor dem Gerichtoschreiber des Amtsgerichts erfolgen. 
Von demselben können auch Beglaubigungen, welche bei den Amtsgerichten vorkommen, 
ewirkt werden. 
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind überdieß verbunden, in gerichtlichen 
Angelegenheiten, welche von den Proceßordnungen für das Deutsche Reich nicht betroffen 
werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen. 
Die formelle Führung des Grund- und Hypothekenbuchs kann einem Gerichtsschreiber 
jeden Amtsgerichls bleibend aufgetragen, es kann ein solcher auch zum Stellvertreter des 
dauernd beauftragten Grund= und Hypethekenbuchführers or Verhinderungen desselben, 
beziehungsweise vom Amtörichter, bestellt werden (cl. 5§. 109—202 des Gesetzes vom 
27. Februar 1873). 
S. 38. 
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten Zeulenroda und Burgk sind auch, so- 
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