Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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lange Notare an diesen Orten nicht wohnen, zuständig, Wechselproteste aufzunehmen, so- 
wie Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen. 
Doch sollen sie sich solchen Geschäften nur auf Anordnung des Amtsrichters unter- 
ziehen. 
S. 39. 
Gerichtsschreiber, welche die Befähigung zum Richteramte erlangt haben, und mit 
dem Richtereide verpflichtet sind, können als Hülfsrichter verwendet werden. 
K. 40. 
Im Uebrigen ist Unsere Landesregierung ermächtigt, die Dienst- und Geschäftsver- 
hältnisse der Gerichtsschreiber festzustellen. 
Zum zwolften Titel: 
Gerichtsvollzieher. 
. 41. 
Die Dienstl= und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher werden durch Unsere 
Landesregierung bestimmt, soweit dieß nicht im Nachstehenden geschicht. 
§. 42. 
Die Gerichtsvollzieher sind besugt, Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im 
Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunehmen. 
Die Gerichtsvollzieher haben sich allen zum Zwecke von Vollstreckungen, Ladungen 
und Zustellungen erforderlichen Handlungen, welche in den nicht zum Bereiche der ordent- 
lichen streitigen Gerichtöharkcit gehörigen Rechtssachen beziehungsweise auf dem Verwalt- 
ungswege behandelten Angelegenheiten vorkommen, in dem nach Landesgesezen oder An- 
ordnungen Unserer Landesregierung sich bestimmenden Umfange zu unterziehrn. 
Dabei ist von den Gerichtksvollziehern den in den Reichsproceßordnungen rücksichtlich 
des zu beobachtenden Verfahrens enthaltenen Vorschriften, insoweit nicht besondere Be- 
stimmungen der Landesgeseze oder der Anordnungen Unserer Landesregierung Plat greifen, 
angemessene Folge zu geben. 
5. 43. 
Die Vorschristen von §F. 156 des Gerichtsverfassungsgesebes finden in den durch 
die Proreßordnungen für das Deuische Reich nicht betroffenen Angelegenheiten, in 
welchen Gerichtsvollzieher thälig zu sein haben, entsprechende Anwendung. 
Iustizverwaltung und Justizaufsicht. 
Die Vorstände der Gerichte und der Siaaldanwalischasten sind nach näherer Be- 
stimmung Unserer Landesregierung die Organe derfelben bei den Geschäften der Justi= 
verwallung. 
ie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Milwirkung der ihrer Aufsicht unler- 
stellten Beamten in Anspruch nehmen.
	        
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