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. 45.
Das Recht der Aufsicht steht, unbeschedei der für gemeinschaftliche Behörden mehrerer
Staaten dus Staatsverträge getroffenen besonderen Beslimmungen, zus:
Unserer Landesregierung hinsichtlich simmiiher Gerichte und Staatsanwalt-
schaften, sowie rücksichtlich der Notare des Lan
dem Präsidenten des „Oberlandesgerichf hwaphetinh dieses Gerichts, sowie der
übrigen Gerichte des
3. dem Präsidenten des tun Oinsichtlich dieses Gerichts, sowie der Gerichte
des Bezirks,
4. dem Amterichter hinsichtlich des Amtsgerichts und, wenn letzteres mit mehreren
Amtrichtern besetzt ist, demjenigen unter ihnen, welchem von Uns die allgemeine
Dienstaussicht übertragen ist,
dem Oberstaatsanwalte binsichtlich der Staatsanwaltschaft am Oberlandesgericht
und der Staatsanwaltschaften im Laude,
. dem Staatsanwalte des Fürslenthums hinsichtlich der Amtsanwälte und der Ver-
treter derselben, sowie rücksichtlich aller bei der Staalsanwallschaft als Hülfsper-
sonal angestellter oder beschäftigter Beamten.
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F. 4
In welcher Weise der Präsident des Snanethch die Dienstaufsicht über die
Mitglieder und Beamten eben dieses Gerichts ausübt, bleibt der Vereinbarung der an
der Errichtung des Oberlandesgerichts zu Jena betheiligten Staaten vorbehalten.
Was das Landgericht und die Amtsgerichte des Fürstenthums anlangt, so äußert
sich die Aussicht des Oberlandesgerichts-Präsidenten in der Ueberwachung der Geschäfts-
führung dieser Behörden und derjenigen der einzelnen Amtsrichter, sowie der die Stelle
solcher vertretenden nicht ständigen Richter.
eset- und Ordnungswidrigkeiten, wie Verzögerungen im Betriebe der amtlichen
Geschäfte dieser Richter und ihrer Vertreter werden kraft dieses Aufsichtsrechts vom Präsi-
denten des Oberlandesgerichts gerügt und abgestellt.
5. 47.
Die Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts in Bezug auf die richterlichen
und nicht richterlichen Beamten des Landgerichts und der Amtsgerichte des Landes äußert
ich auch in der Ueberwachung der Geschäfteführung dieser Beamten und in der Rüge
und Abslellung von Gesetz= und iethtrürnren sowie ungerechtfertigter Verzöger-
ungen im Betrieb ihrer amtlichen Gesche
In gleicher Weise wird das des Amtsrichters in Bezug auf die an
dem nur mit einem Nichter besetzten Amtgerichte angestellten Beamten wirksam.
Was die mit mehreren Nichtern besebten Amtsgerichte anlangt, so äuhert sich die
allgemeine Dienstaussicht des damit beauftragten Amterichters sowic seines Stellvertreters
in Rücksicht der nicht richlerlichen Beamten des Gerichts in derselben Weise, in Bezug auf
die richterlichen Beamten desselben in der Ueberwachung der äußeren Ordnungsmäßigkeit
ihrer Geschäftsführung und Geschäftserledigung.
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