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Die nähere Bestimmung der in dem Aufsichtorechte des Präsidenten des Landgerichts
und der Amtsrichter, insbesondere in der allgemeinen Dienstaufsicht, die in Bezug auf
ein mit mehreren Richtern besetztes Amtsgericht einem derselben übertragen ist, begriffenen
Befugnisse und der Art ihrer Anwendung bleibt der Anordnung Unserer Landesregierung
vorbehalten.
Durch diese werden auch im Fall der Braustragung von Mitgliedern des Landge-
richts mit Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit am Amtsgericht Greiz (vergl. §. 3
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diese enh Geschãste der betreffenden Landgerichtsmitglieder geregelt.
Das Aufsichtsrecht über die im Amtsgerichtsbezirk angestelllen Gerichtsvollzieher übt
der Amtsrichter und bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten der mit
der allgemeinen Dienslaufsicht Vetraute derselben.
§. 48.
Die Diceiplinargewalt in Vezug auf alle an den Gerichten des Landes angestellten
richterlichen und nicht richterlichen Beamten, ebenso in Rücksicht auf dieienigen der Staats-
anwaltschaft am Landgerichte und die Amtöanwälte, sowie deren Vertreter verbleibt — unbe-
schadet der in Bezug auf dem Fürstenthume mit anderen Staaten gemeinschaftliche Be-
hörden in Staatsverträgen getroffenen besonderen Bestimmungen — Unserer Landesre-
gierung und überhaupt bewendet es in Rücksicht auf die Befugniß, Diseiplinarstrafen
(Zwangsmittel, Ordnungsstrafen, Besserungsversuche rc.) zu verfügen, bei den in der be-
stehenden Landesgesetzgebung wegen der Verhältnisse der Eivilstaatsdiener gegebenen Be-
stimmungen, vorbehältlich eines besonderen Gesees über das gegen richterliche Beamte
einzuleitende Disciplinarverfahren (ugl. F. 5 dieses Gesehes).
§. 49.
Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere den Ge-
schäftsbetrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften betreffen, werden unter Beobachtung
der vorstehenden Bestimmungen im Aufsichtswege erledigt.
§. 50.
Durch die in F. 45 unter Ziffer 2 und die in §. 49 gegebene Bestimmung werden
die laudesgesehlichen Vorschriften über die Stellung Unserer Landesregierung als Be-
schwerdeinstanz in den zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkcit nicht gehörigen und von
den Proceßordnungen für das Deutsche Neich nicht betroffenen, den Gerichten des Landes
übertragenen Angelegenheiten nicht berührt.
Unsere bandesregierung bleibt in dieser Beziehung letzte Beschwerdeinstanz über dem
Landgerichte resp. unmittelbare Beschwerdeinstanz über den einzelnen richterlichen Beamten
rücksichtlich der ihern, aufgetragenen besonderen Angelegenheiten der Justiz und Verwalt-
ig. (ol. s Gesetzes vom 21. November 1878, Aenderungen der bestehenden
osWtran wennesien. )
5. 51.
In Ansehung der Notare wird die dem Landgerichte gesetlich übertragene nächste
dienstliche Aussicht von dem Präsidium dieses Gerichts ausgeübt. Dieselbe äußert sich in