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der Rüge von Gesetz= oder Ordnungswidrigkeilen, welche in den von Notaren ausge-
fertigten und zur Vorlegung bei Gericht gelangenden Urkunden bervortreten, ferner in
der Entschließung auf Beschwerden, welche über die Geschäfteführung von Notaren beim
Landgerichte eingehen, und insbesondere in der Feststellung von denselben ausgehender
Gebühren= und Verlagsrechnungen.
Gegen die bezüglichen Cutschliehungen und Verfügungen des Landgerichtspräsidiums
steht den davon betroffenen Notaren sowohl als den betheiligten Privatpersonen die Ve-
rufung an Unsere Landesregierung zu.
Dieselbe übt die Disciplinargewalt rücksichtlich der Notare.
8. 52.
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft find verpflichtet, auf Verlangen der Auf-
sichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesehgebung und der Justizverwaltung Gutachten
abzugeben.
Die Mitglieder des Landgerichts und die Amlsrichter im Fürstenthume sind verbun-
den, sich auf Veraulassung Unserer Landesregierung auch in Betreff anderer Rechtover-
hältnisse in schriftlichen Ausarbeitungen gutachtlich zu äußern.
Zum dreizehnten Titel:
Rechts hülfe.
5. 53.
Die Gerichte des Landes haben sich auch in den Angelegenheiten, welche von den
Reichsproceßordnungen nicht betroffen werden, Rechtshülfe zu leislen.
dem Ersuchen einzelner richterlicher Beamten, die mit Angelegenheiten, welche
zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeil nicht gehören, beauftragt sind, ist stattzugeben.
8. 54.
Das Ersuchen um Rechtshülfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirke
die Amtshandlung vorgenommen werden soll und darf von dem ersuchten Gerichte nicht
abgelehnt werden.
Nur das Ersuchen eines im Instanzenzuge nicht vorgesehten Gerichts ist dann abzu-
lehnen, wenn dem ersuchten Gerichte die örtliche Zuständigkeit mangelt oder die vorzu-
nehmende Handlung nach dem bestehenden Rechte verboten ist.
8. 55.
Ueber die in dieser Beziehung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Civilkammer
des Landgerichts unter Zuziehung zweier weiterer an der bestehenden Differenz allfällig
unbetheiligter Mitglieder desselben Gerichts.
Die Entscheidungen erfolgen auf Antrag der Betheiligten oder des ersuchenden Ge-
richts nach Gehör des ersuchten Gerichts.
§. 56.
Darüber, ob eine Vollstreckungshandlung vom Gerichte selbst oder durch den Ge-
richtsvollzieher vorzunehmen ist, entscheidet für die der ordentlichen streitigen Gerichtsbar-