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keit nicht angehörigen Angelegenheiten eine enksprechende Anwendung der einschlägigen
Vorschriften der Reichsproceßordnungen.
. 67.
Soweit es sich um eine nicht durch das Gericht selbst zu erledigende Vollstreckung
oder Zustellung in Betreff einer der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht unter-
worfenen Angelegenheit handelt, erkheilt das ersuchte Amlögericht durch den Gerichtsschreiber
einem Gerichtsvollzieher des Amisbezirks den dem Ersuchen entsprechenden Auftrag.
Der von dem Gerichtoschreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt, was Vellileiunge.
handlungen angeht, als unmittelbar von der Person beauftragt, auf deren Antrag das
Ersuchen erfolgt ist.
§. 58.
Auch bei den nach den Bestimmungen des Rechtshülfegesetzes für das deutsche Reich
oder auf Grund bestehender Staatsverträge zur Ausführung gelangenden Ersuchen außer-
halb des Landes befindlicher Gerichte kommen die in §§. 56 und 57 ertheilten Vorschriften
zur Anwendung.
§. 590.
Inwieweit und in welcher Weise von den Amtsgerichten des Landes dem Ersuchen
von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsbeamten in Bezug auf Handlungen des Zwangs-
vollstreckungsverfahrens Folge zu geben ist, bestimmt sich nach den einschlagenden landes-
geseblichen Vorschriften.
Zum vierzehnten Titel:
Oeffentlichkeit annn Sibungepoligei
Die Vorschriften der 88. 177 — 185 E Gerichtdverfassungegesehes über Aufrecht-
erhaltung der Ordnung finden auf Verhandlungen in Angelegenheiten, welche, zur ordent-
lichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörig, vor den Gerichten des Landes oder einzelnen
richterlichen Beamlen vorgenommen werden, entsprechende Amwendung.
461.
Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen Sihungen
der Collegial- und Schwurgerichte eine von Unserer Landeöregierung zu bestimmende
Amtstracht.
Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sihungen des Ober-
landesgerichts und der Landgerichte sowie der Schwurgerichte des Bezirks auftretenden
Rechtsanwälte.
Zum sechszehnten Titel:
Verathung und Abstimm ung.
62.
§
In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit
nicht gehören, erfolgt die Berathung und Abstimmung unter entsprechender Anwendung der im
Gerichtsverfassungsgesehe in den 55. 194—199 ertheilten Vorschriften.