Samstag den 17. Oktober 1863. 28. Jahrgang. M 21.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Rechtsanbendung
zunächst in Bayern.
versäumte Nothfristen. — altung des dritten Erwerbers fuͤ
thekschulden. — Prüfung der Formallen der Vorinstanz
Die Entscheidung des Bczirkegerichtes über eine vor
das Stadt - oder Fandgericht gehörige Sache und die
Entscheidung eines solchen über eine vor das Bczirke-
gericht gehörige Sache bilden keinen Fall unheilbarer
Michtigkeit.
(Schluß.)
Hier soll nun noch der Satz in Schutz genom-
men werden, daß auch dann, wenn der Einzeln-
richter in die Kompetenz des Bezirksgerichtes ohne
Einwendung der Parteien übergegriffen hat, sein
rechtskräftig gewordenes Urtheil wegen dieses Ein-
griffs weder von oberrichterlichen Amtes wegen,
noch auf die Anfechtung der Parteien mit der Nich-
ligteitstlage oder Nichtigkeitseinrede kassirt werden
da
Diesen Satz habe ich früher (Band XXV
S. 477 f.) hauptsächlich aus dem Gesichtspunkte
der Prorogation vertheidigt und ich muh dabei
stehen bleiben. Die Gründe, welche Edel dagegen
anführt, scheinen mir nicht durchschlagend.
Er macht den deutschen Jurssten den Vorwurf,
Neue Folge VIII. Band.