Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
T
(Ausgegeben am s. Mai 1879.)
13. Gesoetz vom 3. Mai 1879,
Bestimmungen zur Ansführung der Reichscivilproceßordnung und des dazu
bestehenden Einführungs- Gesetzes betr.
Linic sonveräner d * und i von ue Herr zu Gug
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. v.
verordnen zu dem Zwecke, um die Anwendung der Eivilproceßordnung für das Deutsche
Reich auf die in dem Fürstenthume bestebenden privatrechtlichen Tarhätmse in verschie-
denen Beziehungen zu erleichtern, mit Zustimmung des Landtags, das Folgend
Zu §. 50 der Civilproceßordnung, zugleich zu S§. 391. 410. 414. J35. 438
derselben).
8. 1.
Das Kammervermögen Unseres Fürstlichen Hauses (vergl. §. 7 des Kandesverfassungs-
gesetzcc) und Unser Schatullrermögen (cl. 8. 20 des Landesverfassungsgesebes) wird in
Bezug auf allc bürgerlichen Rechtostreitigkeiten im Sinne der Eivilproceßordnung für das
Deutsche Reich durch diejenigen Persenen vertreten, welche durch von Zeit zu Zeit Unserer-
seits zu erlassende Zereiduins als jeweilig zur bezũglichen Vertretung bestellt öffentlich
bekannt gemacht werden
§S. 2.
Die für die Verwaltung des Vermögens anderer Deutscher Landesberrn und der
Mitglieder der Deutschen Regentkenhäuser bestebenden Behorden gelten für alle zu ihrem
Geschäftskreise gehsrigen Gegenstände als gesetzliche Vertreter der ihrer Verwaltung unter-
stellten Vermögenomassen mit den Rechten und Pflichten der gesetlichen Vertreter einer
nicht proreßfähigen Partei im Sinne der Givilproreßorduung für das Deutsche Reich.
8. 3.
So ojt der Landedfiskus oder eine unter Verwaltung einer Staatsbehörde stehende
Kasse als Kläger in einem bürgerlichen Rechtsstreite auftritt oder in irgend welcher Stell-
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