Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

97 
einen wider solchen etwa erfolgenden Antrag auf richterliche Entscheidung bedingte, nicht 
minder das auf ein Gesuch um Wiedereinsezung wider die Versäumung dan Munngescc 
Mat greifende Verfahren regelt sich durchweg nach den in den 88. 5 mit 10 des 
Gesetzes vom 4. Juli 1879 (Ges. S. 1879 S. 155 ff.) mit Bezug auf "irn # 459 bis 
469 beziehungsweise auf . 455 der Reichsstrasprozeßordnung ertheilten Vorschriften. 
Für die Verechnung der in diesem Verfahren enkstlehenden Kosten und für deren Er- 
hebung ist das in 8. 11 des gedachten Landesgesetzes Bestimmte maßgebend. 
5S. 7. 
Wer bei Benügung einer öffentlichen Straße oder Brücke mit Fuhrwerk oder Vieh, 
rücksichtlich dessen er auf der betreffenden Straße oder Brücke wege= beziehungsweise brücken- 
geldpflichtig ist, eine an ersterer oder lehterer bestehende Hebestelle berührt, hat die ihm 
über die ersolgte Zahlung der Abgabe von dem bestellten Einnehmer zu behändigende, 
diesem aber erforderlichen Falles abzuverlangende Ouillung (Wege- beziehungsweise Brücken- 
geld-Zettel) entgegenzunehmen und sorgfältig aufzubewahren, ist auch verbunden, dieselbe 
jedenfalls bei der nächsten Hebestelle abzugeben, bis dahin aber auf Erfordern eines Auf- 
sichtsbeamten (F. 11) diesem, und wr in einer Weise vorzuzeigen, welche die gehörige 
Kenntnißnahme vom Inhalte ermöglicht 
iese an der nächsten Hebestelle vorzunehmende Hingabe oder auf besonderes 
Erfordern eines Aussichtsbeamten diesem gegenüber zu bewirkende Vorzeigung unterläßt, 
— gleichviel ob er diefelbe verweigert oder aber die vorzulegende Quittung nicht mehr zu 
besiben erklärt — verfällt in eine Ordnungsstrafe von 50 Pfennigen bis 3 Mark. 
Auch solche Personen, welche nach uldeneiber Bestimmung oder nach besonderer An- 
ordnung der zuständigen Behörde Befreiung von einer bestehenden Wege= oder Brücken- 
held. Abgabe genießen, sowie solche Personen, die an Stelle der im Einzelfalle zu entrich. 
tenden Abgabe ein jährliches Firum nach Bestimmung der zusländigen Verwaltungsbehörde 
bezahlen, sind verpflichtet, an der für die Vereinnahmung der Abgabe bestebenden Hebe- 
sielle mit ihrem Fuhrwerk oder Viehe anzuhalten, den bestellten Einnehmer auf ihre Ab- 
gaben-Freihrit beziehungsweise die für sic bestehende Fixalion aufmerlsam zu machen und 
ich, dasern eine Befreiung in Bezug genommen und diese nicht in der Instruktion des 
Einnehmers ausgesprochen ist, auf Erfordern desselben oder der sonstigen Aussichtobeamten 
11) über die ihnen zustehende Befreiung durch Vorzeigung entsprechender Legitimation 
auszuweisen. 
Zuwiderhandlungen grrn diese Vorschristen werden mit einer Ordnungsstrafe von 
50 EWWs bis 1 Mark gebn 
Die Führer der der zushuhe, Hofhaltung und Hofwirthschaft zufländigen Equipagen, 
Geschirre, Zugthiere und Reilpferde, sowie der Postwagen sind von den vorstehends aus- 
gedrückten Verpflichtungen befreit. 
KS. 9. ç 
Die nach den §§. 7 und 8 verwirkten Ordnungsstrafen werden gleichfalls durch 
das Landrathoamt festgesebt. 
16“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.