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einen wider solchen etwa erfolgenden Antrag auf richterliche Entscheidung bedingte, nicht
minder das auf ein Gesuch um Wiedereinsezung wider die Versäumung dan Munngescc
Mat greifende Verfahren regelt sich durchweg nach den in den 88. 5 mit 10 des
Gesetzes vom 4. Juli 1879 (Ges. S. 1879 S. 155 ff.) mit Bezug auf "irn # 459 bis
469 beziehungsweise auf . 455 der Reichsstrasprozeßordnung ertheilten Vorschriften.
Für die Verechnung der in diesem Verfahren enkstlehenden Kosten und für deren Er-
hebung ist das in 8. 11 des gedachten Landesgesetzes Bestimmte maßgebend.
5S. 7.
Wer bei Benügung einer öffentlichen Straße oder Brücke mit Fuhrwerk oder Vieh,
rücksichtlich dessen er auf der betreffenden Straße oder Brücke wege= beziehungsweise brücken-
geldpflichtig ist, eine an ersterer oder lehterer bestehende Hebestelle berührt, hat die ihm
über die ersolgte Zahlung der Abgabe von dem bestellten Einnehmer zu behändigende,
diesem aber erforderlichen Falles abzuverlangende Ouillung (Wege- beziehungsweise Brücken-
geld-Zettel) entgegenzunehmen und sorgfältig aufzubewahren, ist auch verbunden, dieselbe
jedenfalls bei der nächsten Hebestelle abzugeben, bis dahin aber auf Erfordern eines Auf-
sichtsbeamten (F. 11) diesem, und wr in einer Weise vorzuzeigen, welche die gehörige
Kenntnißnahme vom Inhalte ermöglicht
iese an der nächsten Hebestelle vorzunehmende Hingabe oder auf besonderes
Erfordern eines Aussichtsbeamten diesem gegenüber zu bewirkende Vorzeigung unterläßt,
— gleichviel ob er diefelbe verweigert oder aber die vorzulegende Quittung nicht mehr zu
besiben erklärt — verfällt in eine Ordnungsstrafe von 50 Pfennigen bis 3 Mark.
Auch solche Personen, welche nach uldeneiber Bestimmung oder nach besonderer An-
ordnung der zuständigen Behörde Befreiung von einer bestehenden Wege= oder Brücken-
held. Abgabe genießen, sowie solche Personen, die an Stelle der im Einzelfalle zu entrich.
tenden Abgabe ein jährliches Firum nach Bestimmung der zusländigen Verwaltungsbehörde
bezahlen, sind verpflichtet, an der für die Vereinnahmung der Abgabe bestebenden Hebe-
sielle mit ihrem Fuhrwerk oder Viehe anzuhalten, den bestellten Einnehmer auf ihre Ab-
gaben-Freihrit beziehungsweise die für sic bestehende Fixalion aufmerlsam zu machen und
ich, dasern eine Befreiung in Bezug genommen und diese nicht in der Instruktion des
Einnehmers ausgesprochen ist, auf Erfordern desselben oder der sonstigen Aussichtobeamten
11) über die ihnen zustehende Befreiung durch Vorzeigung entsprechender Legitimation
auszuweisen.
Zuwiderhandlungen grrn diese Vorschristen werden mit einer Ordnungsstrafe von
50 EWWs bis 1 Mark gebn
Die Führer der der zushuhe, Hofhaltung und Hofwirthschaft zufländigen Equipagen,
Geschirre, Zugthiere und Reilpferde, sowie der Postwagen sind von den vorstehends aus-
gedrückten Verpflichtungen befreit.
KS. 9. ç
Die nach den §§. 7 und 8 verwirkten Ordnungsstrafen werden gleichfalls durch
das Landrathoamt festgesebt.
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