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8. 1
Bei der dem egene Einneher ##nsn 8 Strafaufor derungsrechte in 8. 13 des
Gesetzes vom 4. Juli 1879 (Ges. S. 1879 S. 158) beigelegten Befugniß der Pfändung
wider den die Zahlung des *n und beziehungsweise einer verwirkten Geld-
strase (§. 12) weigernden Contravenienten und bei den ebenda festgesebten Wirkungen
dieser Pfändung behält es sein Bewenden.
Dieselbe Befugniß mit der gleichen Wirkung kommt den zur Erhebung von Brücken-
geld bestellten Einnehmern wider die sich der Zahlung dieser Abgabe oder einer verwirk-
ten Strafe (F. 12) weigerden Centravenie nten zu.
Dagegen treten den. Abschnitte und ur' der revidirten Straßenpolizeiordnung vom
. Mai 1853 (Ges. S. 1853 S. 168, 169), soweit dieselben nicht bereits durch das
ueane vom 11. August 1520 (Gel. S. 1870 S. 86) aufgehoben sind, und folge-
weise die Bestimmungen in F. 13 des Landesgesetzes vom 4. Juli 1879, insoweit diese
nicht durch die 5§. 12 und 14 des gegenwärligen Gesetzes aufrecht erbalten werden, —
unbeschadet jedoch der forldauernden Anwendbarkeit der bezüglichen Bestimmungen auf
rückwärts liegende, unter die Herrschaft derselben fallende Handlungen — mit der Wirk-
samkeit dieses Gesetzes außer Kraft.
16.
Unsere Landesregierung ist ermächtigt, die Bestimmungen der 88. 1 bis 15 dieses
Gesebes, insoweit dies angemessen erscheint, auch auf die Fälle, in denen Gemeinden oder
Privaten die staatliche Erlanbniß zur Erhebung einer Abgabe für die Benütung einer ge-
wissen Wegestrecke oder Brücke mit Fuhrwerk oder Vieh ertheilt ist, im Wege der Ver-
ordnung und Instruktion für anwendbar zu erklären und alle zur Aueführung dieses Ge-
setzes nöthig oder räthlich erscheinenden Verschriten auf dem gleichen Wege zu erlassen.
Gegenwärtiges Geset tritt mit dem l Jannak 1881 in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 9. December 1880.
(L. 8.) Heinrich XIXI.
6. Gesetz vom 10. December 1880,
enthaltend uurndn und Nachtragsbestimmum gen zu dem Gesetze vom
27. Februar 1873, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypotheken-
wesen betreffend.
Wir Heinrich der Jwei- und Zwanzigster von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräuer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
haben zu dem Zwecke, um die durch mehrfache Umstände wünschenswerth gewordene Mög-
lichkeit der Anlegung von Folien in den Grund= und Hypothekenbüchern auch für solche
Faber.