Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

g. 4. 
Den Vorsib in den Stadtschulverwaltungs-Sitzungen führt der erste Bürgermeister, 
ingleichen das directorium actorum. 
Schriftführer der Stadtschulverwaliung ist der Schriftführer der Gemeindebehörden, 
wie denn auch das Bureauwesen von dem Bureau der Gemeindebehörden zu besorgen ist. 
der Stadischulverwaltung sind von den Akten der Gemeindebehörden ge- 
sondert zu führen und aufzubewahren. 
Die Sibzungen der Stadtschulverwaltung werden von dem Vorsitzenden nach seinem 
durch 1 Bedürfniß bedingten Ermessen oder auf Antrag des Stadtpfarrers anberaumt. 
muss aber mindestens vierteljährlich eine Sitzung abgehalten werden. 
8 besonders wichtigen Angelegenheilen ist es der Entschließung der Stadtschulver- 
waltung überlassen, ob dem Gemeinderathe die Theilvahme an der mündlichen Berathung 
durch einen Deputirten anheimzugeben sei. Derselbe ist jedoch zur Tbeilnahme an der 
Beschlußfaffung nicht zuzulassen. 
F. 6. 
Die eingehenden Schriftstücke sind vom ersten Bürgermeister zu präsentiren und dem 
Pfarrer zur Mitpräsentation und zwar spätestens am dritten Tage nach dem Eingang 
zuzusenden. In gleicher Weise sind dem Pfarrer die concipirten Berichte, Erlasse und 
sonstigen Schreiben 2c. zur Genehmigung mittelst Paraphirens, die Reinschriften zur unter- 
lorii#icen Mitvollziehung zuzusenden. Ohne die letztere dürfen Schreiben rc. nicht ex- 
pedirt werden 
Wen über die Jassung eineco von der Oberbehörde erforderlen Berichts eine Ver- 
ständigung nicht zu erzielen ist, so werden die beiden aktlich zu machenden dissentirenden 
Meinungen einberichtet. Im Uebrigen gilt jeder Antrag, über den eine Einigung nicht 
zu erxzielen ist, für abgelehnt, wenn nicht der Antragsteller die Berichterstattung an Fürst- 
liches Consistorium verlangt. 
Ueber eine ablehnende Entscheidung der Stadtschulverwaltung kann der Betheiligte 
binnen einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen Beschwerde an Fürstliches Consistorium 
anbringen, welches nach Anhörung der Stadtschulverwaltung entscheiden wird. 
Selbstverständlich steht dem Pfarrer die Befugniß zu, jeder Zeit von den Original- 
acten der Stadtschulverwaltung Einsich! und Abschrist zu nehmen. 
Die Beschlüsse der Etouscnwvemuebun sind in eine besondere Registrande vom 
Schriftführer einzutragen. Ueber Berathung und Oascußfassang in wichtigeren Fragen 
und auf Verlangen der Stadtschulverwaltung resp. eines oder des anderen Mitglieds 
posen ist vom Schriftführer ein auch vom Pfarrer minumtergeichnendes Protokoll auf- 
zunehme 
k . 
In Abwesenheit und Verhinderung . Stadtpfarrers oder bei Vacanzen des Pfarr- 
amts wird der Erstere — bei Abwesenheits= und Verhinderungsfällen auf deshalbige Be- 
nachrichtigung Seiten desselben — durch den zweiten Geistlichen in der Stadtschulver- 
waltung vertreten.
	        
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