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8. 10.
Werden von einer Behörde oder einem Beamten mehrere Amtshandlungen in ver-
schiedenen Angelegenheiten auf einer Dienstreise dergestalt vorgenommen, daß nach Er-
ledigung eincs oder einzelner Geschäfte nicht an den Sit der Behörde, beziehentlich an den
Wohnsit des Beamten zurückgekehrt wird, so sind die erwachsenden Tagegelder, Nacht-
quartier- und Transportkeosten auf die mit Bezug. auf die verschiedenen Angelegenheiten, in
welchen die Amtshandlungen vorgenommen wurden, gekrennt aufzustellenden Rechnungen
und zwar thunlichst nach Verhältniß der auf jedes einzelne Geschäft aufzuwenden gewesenen
Zeit zu vertheilen.
S. 11.
Nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amts- oder Dienstbezirks
ausgeführt haben, erhalten Tagegelder, Nachtquartier= und Transportkosten-Vergütung
bezw. Beebä nach vorstehenden Bestimmungen:
diejenigen Beamlen, welche zum Zwecke von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirks
neben oder in ihrem Diensteinkommen eine Pauschsumme für Reiseaufwand
resp. Vergütung für Dienstpferde und Fonrage beziehen oder in deren Ge-
bühren die Reisekostenvergütungen mit inbegriffen sind,
2. solche Beamte, deren dienstliche Verrichtungen den regelmäßigen Besuch ihres
Dienstbezirks voraussetzen (z. B. der Landesschulinspektor, die Obersteuerkon-
trolcure, Steueraufseher, der Obergensd'armes).
Die Vorausseungen, unter denen für Dienstreisen der in §. 1 unter VIII bezeich-
neten Beamien der Steatskasse und beziehungsweise kostenpflichtigen Dritten gegenüber
die gesetzlichen Tagegelder, Nachtquarlier, und Trantporkkosten-Vergütungen in Ansatz
kommen, und die Grundsätze, nach welchen hierbei zu verfahren ist, werden durch Anord-
nung Unserer Landesregierung bestimmt.
. 12.
Nach den in gegemwärtigem Gesehe über das Maaß des Anspruches der Beamten
auf Reisekosten-Vergütung gegenüber der Staatskasse gegebenen Bestimmungen und denen,
welche auf Grund dieses Gesehes im Verwaltungswege erlassen werden, bemißt sich
auch der Betrag dessen, was ein nach den Gesetzen oder allgemeinen Grundsätzen im
Einzelfalle kostenpflichtiger Betheiligter an Reiseaufwendungen (Tagegelder, Nachtquartier-
und Transportkosten) der gedachten Beamten zu zahlen beziehentlich zu ersetzen verbunden ist.
Ist ein Beamter in irgend welcher Weise rücksichtlich seines Aufwandes auf Dienst-
reisen firirt (. 11 unter 1) und hat er zufolge dessen oder nach Maßgabe der Vorschrift
unter F. 11, 2 des gegenwärtigen Gesetzes oder der Bestimmung einer auf Grund des
letzteren erlassenen Verordnung der Staakskasse für den Einzelfall Reiselosten nicht zu
berechnen, so ist eine kostenpflichtige Partei gleichwohl gehalten, der Staatskasse diejenigen
Beträge zu vergüten, die sich im betreffenden Falle an und für sich nach den in den
Is. 1 bis mit 10 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften für Tagegelder, Nachtguartier-
und Transporlkosten des bezüglichen Beamten oder den auf Grund desselben im Verord-
nungswege ertheilten Bestimmungen berechnen.
Die geselichen und Verwalkungsvorschristen, welche für einzelne Dienstzweige oder