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Dienstgeschäfte (z. B. des Landesgeometers) bezüglich der den Beamten aus der Staats-
kasse zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten ergangen sind, bleiben vorläufig in
Krast. Eine Abänderung derselben kann im Wege der Verordnung erfolgen.
Die in den vorstehenden S§. 1, 3, 5 und 6 bestimmten Sähe dürfen jedoch nicht
überschritten werden.
Unberührt bleiben namentlich die Bestimmungen in F. 19 ul. 4 und 5 des Gesetzes
vom 16. April 1879 in Betreff des Reiseaufwands der zu Vertretung eines Richters
beim Landgerichle einberufenen richterlichen Beamten.
Unbehindert durch dieses Geseb ist die über Bestimmungen wegen der Reisekosten
der Diener k. beim Tranoporte von Gefangenen nach den beeeiaschasichen Strafanstalten
mit den an diesen betheiligten Staaten zu treffende Vereinbar
Die Feststellung der Tagegelder, Nachtquartier- und Tuaneppüiesien.Eäe für Richter,
welche zur Thätigkeit beim Oberlandesgerichte zu Jena und den Schwurgerichten des durch
den Vertrag vom 11. November 1878 bestimmten Bezirks berufen werden, bleibt beson-
derer Vereinbarung der Landeoregierung mit den Regierungen der an den bezüglichen Ge-
meinschaften belheiligten Staaten vorbehalten. So lange eine solche Vercinbarung nicht
ersolgt ist, sind die betreffenden Diäten u. s. w. in jedem einzelnen Falle von der Landes-
egierung — in thunlichstem Anschlusse an die in den Gemeinschaftostaaten geltenden
P#schisasgen Vorschriften — festzusetzen.
8. 14.
Ueberhaupt ist Unsere Landesregierung ermächtigt, für die durch dieses Gesetz nicht
getroffenen Fälle, die einem Beamten des Fürstenthumo oder dessen Vertreter für Dienst-
reise-Aufwendungen zukommenden Vergütungen sowohl mittelst allgemeiner Anordnung,
als mittelst besonderer Verfügung für den Einzelsall und zwar mit verbindlicher Wirlung
nicht nur der Staatskasse, sondern auch dem betreffenden Beamten und einem kosteupflich-
ügen Dritten gegenüber zu bestimmen und überdem alle zur Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes erforderlich scheinenden Vorschriften beziehungsweise im Verordnungswege zu
erlassen.
8. 15.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1881 in Kraft. Alle mit dem-
selben in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind — unbeschadet ihrer Anwendbarkeit
auf die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes liegenden älle — mit dem gleichen Zeit-
punkte aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Fürstlichen Insiegel versehen lassen.
Gegeben Greiz, den 11. December 1880.
(I. 8.) Heinrich XXII.
Faber.