Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
.
(Ausgegeben am 15. April 1880.)
G. Gesetz vo vom 7. April 1
die Vertriung d der er Kirchgemeinden buli
Wir Heinrich der Zwei und Jwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
haben auf Vortrag Unseres Consistoriums und Unserer Landeoregierung für nöthig ge-
sunden, die Vertretung der Kirchgemeinden der evangelisch-lutherischen Landeskirche Unseres
Fürstenthums anderweit zu ordnen und bestimmen zu diesem Bebuf mit Zustimmung des
Landtags was folgt:
1. Abschnitt.
Von der Kirchgemeinde.
1
Die Kirchgemeinde in der evangelisch-lutherischen Landeskirche ist ein Glied in deren
Organismus und hat die Rechte der Persönlichkeit, insbesondere auch die Erbfähigkeit
und die allgemeine Befugniß, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, die
leztere vorbehältlich der besonderen in diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen.
Aufgabe der Kirchgemeinde ist: unter Leitung und Pflege des in ihr bestehenden
geistlichen Amtes dafür Sorge zu tragen, daß der christliche Glaube und das christliche
Veben ihrer Angehörigen nach dem Worte Gottes und dem Bekenntnisse der evangelisch-
lutherischen Landeskirche belebt und gefördert werden.
Sie ist verpflichtet, die zur Erreichung dieser Aufgabe nöthigen gottesdienstlichen und
sonstigen Einrichtungen in angemessener Weise herzustellen und zu unterhalten und —
vorbehaltlich etwaiger Beitragepflicht Dritter — die dazu erforderlichen Mittel insoweit
aufzubringen, als nicht die Einkünfte aus dem örtlichen Kirchenvermogen für den gleichen
Zweck bestimmt sind und zu dessen Befriedigung ausreichen.
Zur Erfüllung dieser Obliegenheit kann die Airchgemeinde von Unserem Consistorium
angehalten werden.
3
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