Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

8. 3. 
ane Lns E räumliche Umfang der Rirchgemeinde bildet den Kirchgemeindebezirk 
Gemeinden — —m Gemeinden und Haushaltungen bilden, insofern nicht ihr aus- 
Filjal, schließliches Interesse in Betracht kommt, mit derjenigen Gemeinde, in deren Kirche sie 
gemeinden. 
eingepfarrt sind, eine Kirchgemeinde. 
Filialgemeinden sind, insoweit nicht mit der Muttergemeinde gemeinsame An- 
gelienheiten in Frage kommen, als besondere Kirchgemeinden anzusehen. 
8.4 
* ld Mitglied der Kirchgemeinde ist jeder Angehörige der evangelisch-lutherischen Landes- 
meinde. kirche, welcher innerhalb des Kirchspiels wohnt. 
5. 
8. 
* 8 *#— Jedes Milglied der Kirchgemeinde hat dan Recht bestimmungsgemäßer Kheilnahme 
ich. an den Anslalten und Einrichtungen der örtlichen Kirche resp. der Kirchgemeind 
meimoagsie Jedes in selbstständigen Verhältnissen innerhalb des Kirchspiels seit minbesinns drei 
gecheinen. Monaten wesentlich aufhältliche Mitglied der Kirchgemeinde, mit Ausnahme des Pfarrers 
und des Kirchschullehrers bezw. Organisten und Cantors, hat die Pflicht des Beitrags zu 
den Laslen derselben. 
Diejenigen Mitglieder der Kirchgemeinde, bei welchen die gesetzlichen Voraussetzungen 
dazu vorhanden sind (§5. 6 und 18), sind stimmberechtigt (§. 6) und als Vertrauens- 
männer wählbar (vergl. §. 18), jedech mit Ausnahme des Pfarrers, unbeschadet des 
Stimmrechts desselben im Kirchgemeindevorstande. 
Unberührt bleiben die auf besondern Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen einzelner 
Kirchgemeindeglieder, gewisser Klassen derselben oder anderer Personen, sowie die auf 
Grundstücken haftenden Verpflichlungen zu **- beistungen für kirchliche Zwecke. 
Stimmrecht. Sileurcht haben alle männlichen Mitierer der Kirchgemeinde, welche 
. das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben; 
2 weder unter Zustandsvormundschaft stchen, noch der öffentlichen Armenversorg= 
ung anheimgefallen, noch der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig oder an dere 
Ausübung gesetzlich behindert, noch in einem wider sie eröffneten Concuröver= 
fahren befangen sind; 
.t zu den KAirchenstenern — wo solche erhoben werden — beitragen und damit 
nichl über zwei Jahre im Rückstande geblieben find; 
nicht wegen Uebertretung der kirchlichen Ordnung — sei es durch Handlung 
oder Unterlassung — dem deshalbigen Verfahren unterliegen. 
S. 7. 
Lise der Ueber die stimmberechtigten Milglieder ist vom Pfarramte unter Zuziehung der zu 
Ainhrn einschlagender Auskunft verpflichteten Vorsteher der zur Kirchgemeinde gehörigen polilischen 
emeinde. Ortögemeinden (Bürgermeister, Gemeindevorsteher) eine Liste aufzustellen und gehörig 
lieder, fortzuführen. 
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