Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Nach Bildung des Kirchgemeindevorstands ist dieser zur Erneuerung, Fortführung 
und jährlichen Revision der Liste verpflichtet, nöthigensallo unter Zuziehung der obge- 
dachten Gemeindebeamten (vergl. §. 29 Nr. 
Jedes selbstständige männliche Gemeindeglied hat die zur burssristsnäfseen Auf- 
slellung und Fortführung dieser Lisle erforderlichen Angaben über seine Person beim 
Parramt bezw. Kirchgemeindevorstand zu machen und nöthigenfallo nachzuweisen. 
Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde haben die Vertrauensmänner -3 Vertrauens= 
wählen, aus welchen Auchgemeindtvorsankemiüseder aua#gewählt werden sollen (vergl. S. 17). W 
Die Gesammtheit der stimmbercchtigten Mteder der Kirchgemeinde kann zur Ent- # 
schließung über besonders wichtige Angelegenheiten derselben von Unserem Cousistorium uie. 
zusammenberufen werden. Sie bildet dann eine Kirchgemeindeversammlung. 
Alle in einer Kirchgemeindeversammüng zur Abstimmung kemmenden raen nũssen Fragsellung. 
so gestellt sein, daß ihre Beantworlung durch 8 oder „Nein“ zu ersolgen h 
Eine Kirchgemeindeversammlung saßt 1 Beschlüsse durch Stimmenmehrheit der Aal 
anwesenden Mitglieder. Zu ihrer Beschlußfähigkeit gebrt die Anwesenheit von mindestens 
einem Zehntel der stimmberechtigten Kirchgemeindegli ied 
Veträgt die Zahl ver- „Sünmbercchigten weniger is dreißig, so müssen wenigstens 
drei voletten anwesend se 
Macht sich in zoige ber Beschlußunfähigkeit der ersten Kirchgemeindeversammlung 
die Einberufung einer zweiten nöthig, so entscheidet in dieser die Stimmenmebrheit der 
anwesenden Stimmberechtigten. 
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als verneint. 
2. Abschnitt. 
Vom Kirchgemeindevorstand. 
S. 12 
Die Kirchgemeinde wird in Ansehung oͤrer Rechte und Pflichten den Behörden, Wt 
jedem Dritten und den einzelnen Gliedern der Kirchgemeinde gegenüber durch den Kirch. meinde Fantte 
gemeindevorstand in Gemäßheit der weiteren Vorschristen gegenwärtigen Gesebes vertreten. br Sna 
Die Kirchgemeinde wird durch die vom Kirchgemeindevorsland innerhalb der ihm irch. 
durch hegenwärtiges Geset zewiesenen Zuständigkeit gefaßten Beschlüsse vorbehaltlich der # 
Bestimmungen im F. 38 wirksam verpflichtet 
Der Kirchgemeindevorstand ist zugleich bernfen, das örtliche Kirchenvermögen (Nirch- 
lehn) und dessen Eigenthümerin, die juristische Persönlichkeit der ortlichen Kirche (RNirchen- 
einrichtung, Kirchstiflung) nach Maaßgabe dieses Gesetzes zu vertreten. 
Tritt eine Streitigkeit zwischen der Kirchgemeinde und dem örtlichen Kirchen-Vermögen 
ein, so wird dem letzteren ein besonderer Vertreier durch Unser GConsistorinm bestimmt. 
Gleiches gilt bei freiwilligen Rechtsgeschäften zwischen dem Kirchlehn und der Kirch- 
gemeinde. 
3“
	        
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