Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Der 
8. 13 
Kirchgemeindevorstand besteht aus 
1. dem Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramt, als stimmberechtigten Vor- 
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sibenden und dem Diaconus — wo mehrere Diaconen sind, dem Archidiaconus —, 
einigen aus der Zahl der von den stimmberechtigten Kirchgemeindegliedern 
gewählten Vertrauensmänner nach der Vorschrift des §F. 17 ausgewählten 
Mitgliedern. 
Die Zahl derselben wird für jede Kirchgemeinde nach Anhörung des 
Ephorats von Unserem Consistorium festgesetzt. Sie darf nicht weniger als 
drei und nicht mehr als zwölf betragen. 
Zum Kirchgemeindevorstand gehört 
der Patron, sofern derselbe nicht nach einem der folgenden Säße dieses §. zur 
Theilnahme am Kirchgemeindevorstand berufen ist; der Patron als solcher ist 
nur befugt, nicht verpflichtet, den Sitzungen des Kirchgemeindevorstandes bei- 
zuwohnen; er kann sich auch durch einen schristlich Bevollmächtigten wertreten lassen. 
In Greiz und Zeulenroda gehört zum Kirchgemeindevorstande auch ein vom 
Gemeindevorstand und Gemeinderath gewähltes Mitglied der einen oder der 
andern dieser Gemeindebehörden. 
. In Greiz trikt noch ein von Uns bestimmter Delegirter zum Kirchgemeinde- 
vorstand hinzu. 
4 Gehört ein excommunalisirtes Rittergut in den Bereich der Kirchgemeinde, so 
ist dessen Besitzer berechtigt, an den Situngen des Kirchgemeindevorstands selbst 
oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten Theil zu nehmen. Sind mehrere 
Besitzer eines solchen Gutes vorhanden, so können sie nur durch einen gemein- 
schaftlich Bevollmächtigten den Sitzungen beiwohnen. Gehören mehr excommu- 
nalisirte Rittergüter als eins zum Kirchspiel, so erfolgt deren Vertretung in 
den Sihungen gleichfalls nur durch einen hemeinschaftlih Bevollmächtigten. 
Gleichermaßen behalten Wir Uns vor, einen Delegirten für das in einem Kirch- 
spiel belegene Kammergut bezw. die mehreren darin befindlichen Kammergüter 
an den Sitzungen des betreffenden Kirchgemeindevorstands Theil nehmen 
zu lassen. 
5. 14. 
Voraussetzung für die persönliche Theilnahme an den Functionen des Kirchgemeinde- 
onber, vorstands ist außer der Zugehörigkeit der betreffenden Person zur evangelisch-lutherischen 
am nirch- 
hon Eigenschaften (§. 18). 
Der 
Landeskirche der Besith der für die Wählbarkeit zum Vertrauensmann erforderlichen 
Pfarrer besiht durch sein Amt allein schon die Qualisikation zum Mitglied 
bezw. Vorsitzenden des Kirchgemeindevorstandes. 
Personen, welche als Einzelne mit dem örklichen Kirchlehn, dem Pfarrlehn oder der 
Kirchgemeinde Prozeß führen, können während der Dauer des letzteren nicht als Mitglieder 
des Kirchgemeindevorstands sungiren.
	        
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