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8. tat.
Besteht die Kirchgemeinde aus mehreren Slbegenendden, so bestimmt Unser Consistorium des Klrch-
das Zahlenverhältniß, in welchem die Mitglieder des Kirchgemeindevorflands nach §. 13 gemeindever.
Nr. 2 sich auf die Kirchgemeinde vertheilen sollen und außerdem: wie viel Vertrauens- kande u. ver
männer aus jeder Ortsgemeinde zu wählen sind. ois
8. 16.
r die gemeinsamen Angelegenheiten von Mutter. und Filialgemeinden treten die ftorr
graie be int derselben zusammen und bilden einen Gesammtvorstand, in welchem aitn. nd
der Pfarrer den Vorsitz führt.
Auf den Gesammtvorstand leiden, soweit es die Natur der Sache zuläßt, die für *
den Kirchgemeindevorstand ertheilten Vorschriften — insbesondere auch die 55. 28 und
29 — Anwendung.
. 17.
In jeder Kirchgemeinde werden aa dreimal soviel Vertrauensmänner gewählt,
als die Zahl der nach §. 13 Nr. 2 bestimmten Mitglieder des Kirchgemeindevorstands
beträgt.
Die Wahl der Vertrauensmänner erfolgt durch die stimmberechtigten Kirchgemeinde-
glieder nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften gegenwärligen Gesebes und der von
Unserm Consistorium zu erlassenden Wahlordnung.
Haben aus einer Ortsgemeinde nicht mindestens ein Zehntel der sltimmberechtigten
Kirchgemeindeglieder bezw. drei derselben (F. 11) gewählt, so wird für diese Gemeinde
eine zweite Wahl anberaumt. Auf die Gültigkeit dieser zweiten Wahl ist die Zahl der
abgegebenen Stimmen ohne Einfluß.
ird bei dieser zweiten Wahl überhaupt keine Stimme abgegeben, dann hat bezüg-
lich der erstmaligen Bildung des Kirchgemeindevorstands der Pfarrer, in allen folgenden
Fällen der Art der bestehende Kirchgemeindevorstand die für die betreffende Wahlgemeinde
lestgesette Zahl der Vertrauensmänner zu wählen.
Aus der Zahl der gewählten Vertrauensmänner wählt Unser Cousistorium die bei
No. 2 des F. 13 erwähnten Mitglieder des rugrsrwn au
Wahl der
Berltauens ·
männer.
F. 1.
Wählbar zu Vertrauensmännern sind #uue stimmberechtigte Kirchgemeindeglieder, Vorauesed
welche das 30. bebenojahr zurückgelegt haben, selbstständige Hausväter sind (sie mögen wugen den-
verheirathet sein oder nicht), nicht durch beharrliche Fernhallung vom öffentlichen Gottes-
dienste und von der Theilnahme am heiligen Abendmahl die Belhätigung ihrer kirchlichen
Gemeinschaft vernachlässigl und nicht durch einen unehrbaren bebenewandel öffentliches,
durch na 6hpactige Besserung nicht wieder gehobenes Aergerniß gegeben .
Bei der Wahl ist das Augenmerk besonders auf solche #er huie- Rufes zu
richten, welche christlichen Sinn, Einsicht und Erfahrung in kirchlichen Dingen bewährt
haben.
8. 19. alegungder
Vor der Wahl der Vertrauensmänner ist jedesmal zeitig die Liste der stimmberech- “i
tigten Kirchgemeindeglieder zu revidiren, zu berichtigen resp. neu aufzustellen und dieselbe ligten.