Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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alsdann nach vorgängiger öffenklicher Bekanntmachung sieben Tage lang öffentlich aus- 
zulegen. 
Ueber etwaige — innerhalb fünf Tagen von demjenigen Tage ab, welcher auf den 
letzten der obigen siebentägigen Auflegungszeit folgt, bei Meidung der Ausschließung vor- 
zubringende — Einsprachen gegen die Liste entscheidet bis zur Bildung des Kirchgemeinde- 
wosstande das Pfarramt, später der Pirchgemeindrvorstand. 
i durch die Entscheidung. BVetroffenen steht die Beschwerde an Unser Consislorium 
* 8 bilen siebentägiger ausschließlicher Frist anzubringen ist, ausschiebende Wirkung 
aber ni 
. § 
Abllimmung. Die Stimmgebung erfolgt geheim und honlich 
Es Sscheidel dabei Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Nähere wird durch die von Unserem Consistorium zu erlassende Wahlordnung 
geregelt. 
. 21. 
—J ang Wird die Gesetzmäßigkeit der Wahl - so hat der Pfarrer unter Einsend- 
1n * ung der Acten die Entscheidung Unseres Consifloriums einzuholen. 
Uebrigens ist letzteres befugt, auch ohne solche Veranlassung die Gesetzmäßigkeit der 
Wahl zu prüfen und im Falle der Nichtgesetzmäßigkeit die Wahl ganz oder theilweise für 
ungültig zu erklären und Neuwahl anzuordnen. 
22. 
t ols Das Amt #eines Mitgliede des Kirchgemeindevorstando ist ein Ehrenamt ohne Ve- 
gemeindevor. solbung. In Ausübung des Amtes vom Inhaber bestrittene baare Auslagen sind dem- 
secslben jedoch aus der Kirchkaffe zu erstatten. 
Nblehnung. Das Amt als Milglied des Kirchgemeindevorstands kann nur abgelehnt werden: 
1. wenn der dazu Ausgewählte das 65. Lebensjahr zurückgelegt, 
2. wenn der Verufene bereits 6 Jahre lang ununterbrochen das Amt bekleidet hat, 
3. wegen anderer spätestens innerhalb sieben Tagen geltend zu machenden und zu 
bescheinigenden erheblichen Gntschuldigungogrunde . . Kränklichkeit, häufiger 
längerer Abwesenheit, unvereinbarer Dienstverhälini 
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Begründung anichedde bis zur Bildung des 
Kirchgemeindevorstands das Pfarramt, später der Rirchgemeindevorstand und auf gegen 
diese Entscheidung etwa eingelegten Necurs, für welchen eine ausschließliche Frist von 10 
Tagen bestimmt wird, Unser Consistorium. 
Dieser Rekurs hat aufschiebende Wirkung. 
Beim Eintritt der zälle zu 1 und 3 isl auch die Niederlegung des bereits über- 
nommenen Amtes gestattet. 
24. 
Dienstzeit. Die Dienslzeit der Miglieder des Ha#t werrgenß nach Nr. 2 und 4 des 
§. 13 umfaßt sechs Jahr 
Jedoch scheidet von den nach F. 13 Nr. 2 ausgewählten Kirchgemeindevorstands- 
mitgliedern nach den ersten drei Jahren — vom Tage der Verpflichtung ab gerechnet —
	        
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