Vorstehender Stabsarzt einer Haupt-Feldlarareth-Abtheilung. 561
nate. Der vorstebende Stabsarzt hat die ordinirenden Aerzte anzuweisen, dass sie ein
Verzeichniss der von ihrer unterhabenden Station zu entlassenden Individuen zur rechten
Zeit und spätestens Tages zuvor Morgens dem Officier des Feldiazareths übergeben,
damit dieser das Austragen der Leute aus dem Haupt-Krankenbuche, die Ausfe
der Entlassungsscheine, der Löhnungs-Abrechnungen, die Zurückgabe der von ihnen
mit ins Lazareth gebrachten Königlichen- und Privat-Effekten etc. besorgen lassen kann,
wie solches in der ihm ertheilten Dienstanweisung näher vorgeschrieben ist.
ie zu entlassenden Mannschaften sind entweder zum ferneren Militärdienst
vollkommen tüchtig und werden dann zu ihren Truppentheilen dirigirt, oder sie sind
balb- oder ganzinvalide, respective dienstunbrauchbar und gehen in die heimathlichen
Provinzen zurück.
Die nach dem Urtheile der Stationsärzte als halb- oder ganzinvalide, resp. dionstunbrauchbar
zu entlassenden Leute werden von ihnen dem vorstehenden Stabsarz
vorgestellt, welcher rie körperlich genau untersucht und nach Massgabe der in der unter
Nro. 42 im Auszuge beigefügten Instruktion für die MilitHr- Aerzte zur Untersuchung
und Beurtheilung der Diensttauglichkeit oder Untauglichkeit der Militärpflichtigen etc.
enthaltenen Bestimmungen, den Grad der von ihm erachteten Invalidität, respective die
Dienstunbrauchbarkeit feststellt.
Ueber den Befund wird ein Protokoll aufgenommen, welches das vollständige National
desselben, die Ursache seiner Invalidität oder Dienstunbrauchbarkeit und seine
Erklärung über die Mittel seiner künftigen Existenz, sowie die von ihm etwa gemachten
Ansprliche auf Versorgung oder Invaliden-Wohlthaten enthalten muss. Dies Protokoll
muss sowohl von dem zu Entlassenden, als von dem vorstehenden Stabsarzte und von
dem betreffenden Stationsarzte unterzeichnet werden.
Auf Grund dieses Protokolls wird ein Attest ausgefertigt, welches von siimmtlichen
Mitgliedern der Lazareth- Verwaltung uuterschrieben und mit dem Siegel des Feldlazareths
bedruckt wird. Mit diesem Atteste versehen wird der Invalide, resp. Dienstunbrauchbare,
dem Officier des Lazareths überwiesen, welcher auch das Protokoll als
Justifkatorium der im Aufaahme-Burean aufzustellenden Invalidenliste erhält.
8. 21. Desertirt ein Kranker aus dem Feldlazareth, so muss davon dem Foldlasareth-Offcier
zur weiteren Veranlassung sogleich Anzeige gemacht worden.
$. 22. Stirbt ein Kranker oder Verwundeter, so wird über dessen Ableben ein
Todtenschein ausgefertigt und von den drei Mitgliedern der Lazareth-Verwaltung beglaubigt,
worüber die Dienst-Anweisung für den Officier und die besondere Instruktion
— Nro. XXVIII. — wegen Ausfertigung und Verabreichung der Todtenscheine etc.
das Nähere enthalten.
8. 23. Am Ende eines jeden Monats erstattet der vorstehende Stabsarzt einen
Medicinslbericht, in welchem er alles Bemerkenswerthe, was im Laufo des Monats
hinsichtlich des ärztlichen und pharmaceutischen Dienstes, sowie hinsichtlich des Charaktere
der Krankheiten und der Erfolge des Heilverfahrena vorgekommen ist, aufnimmt.
In ausserordentlichen Fällen, bei etwa ansbrechenden ansteckenden Krankheiten oder
sonstigen dringenden Veranlassungen erstattet er dergleichen Berichte auch ausser dieser
Zeit. Diese Berichte gelangen an die Lazareth-Verwaltung, welche solche an die
Kommission weiter befördert.
8. 24. Ebenso übergiebt derselbe der vorerwähnten Verwaltung zur weiteren Beförderung
an die Kommission
a) am Schlusse des Monats -
1. nach dem Schema — cfr. Beilage Nro. 30 — eine summarische Uebersicht der
Krankheiten und verschiedenartigen Verletzungen,‘ woru das Material aus dem
Hanptkrankenbuche entnommen wir
nach dem anliegenden Schema, Beilage Nro. 43, die belegte Berechnung über
den Zugang, Abgang und Bestand an Verbandmitteln,
eine Zu- und Abgangs-Nachweisung von den chirurgischen Instrumenten und
Utensilien nach dem anliegenden Schema, Beilage Nro. 44 in duplo '),
die tabellarische Berechnung von dem Bestande, Zu- und Abgange der Arzneien
mit den dazu gehörigen Bpezial-Nachweisungen etc. nach den, der besonderen
Anleitung, Nro. XXIX., zur Führung der Apotheken - Rechnungen beigefügten
ap
Dal
Bchemas
die Zu- und Abgangs- Nachweisung über die Apotheken-Utensilien nach dem ad}
allegirten Schema in duplo;
!) Die Duplikate erfulgen nach bewirkter Revision durch die Kommission zurück, un
damit die alle drei Monate abzulegende Inventarien-Rechnung (cfr. ad 7) justificiren zu können.
Prager, MillL-Med.- Wesen, 36