fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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er Miethmann oder Vermiether sein. Außerdem noch muß der Steuerkasse von der ver- 
schwiegenen Miethrente der treffende Steuerbetrag ersetzt werden. 
8. 16. 
Nach dem für die Mustergebäude ausgesprochenen Miethertrage erfolgt die Ertragi- 
einschätzung der von den Bestimmungen der §F. 11 und 12 nicht berührten unvermietheten 
oder nur zum Theile vermietheten Gebäude. 
§. 16. 
Gebäude, welche der Eigenthümer zum eigenen Gebrauch ganz inne hat, werden ohne 
Fassion von seiner Seite durch die Taxatoren je nach ihrer Miethfähigkeit und in Vergleich 
mit den Musterhäusern eingeschätzt. 
Bei Pfarrhöfen in solchen Orten, in welchen die Häuser nach Vorschrift des §. 4 
lit. a in die Steuer gelegt werden, soll jedoch, in so ferne dieselben nicht vermiethet, son- 
dern bloß zur Wohnung des Pfarrers verwendet sind, die Steuerzahlungspflichtigkeit der- 
selben nur nach dem Nutzen bemessen werden, den dieselben den Pfarrern als Wohnung 
gewähren. 
§. 17. 
Der Miethenerhebung unterliegen auch alle Nebengebäude und Haustheile, als Keller, 
Gewölbe, Kramläden, Magazine, Stallungen, Remisen, Säle, Speicher, Lager, Werkstätten 
u. dergl. Sie hat ausgeschieden und nicht im Komplerxe mit den Hauptgebäuden zu ge- 
schehen, in so ferne diese Theile nicht schon in den Wohnungsmiethen begriffen sind. 
V. Capitel. 
Von der Katastrirung und Umschreibung. 
C. 18. 
Die Anlage der Haussteuerkataster erfolgt unter Aufsicht der Regierungsfinanzkammern 
durch die Rentämter.“) 
*) Vorbehaltlich der instruktiven Anordnungen über das bei der Umschreibung zu beobachtende Ver- 
fahren — Art. 150 des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861. 
 
	        
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