Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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den außer den unter 88. 1 und 2 beziehungöweise unter 8. a aufgesührten Sähen noch 
10 Pfennige für jeden Tag der nothwendigen Verpflegung vergütet. 
Die Kosten der ärztlichen oder wunciichen Behandlung eined Hülfsbedürftigen, 
welche wegen einer schweren Verwundung oder Erkrankung beziehungsweise wegen einer 
ansteckenden Krankheit desselben nothwendig werden, können neben den unter 5. 1 u. 
2 ausgedrückten Vergutungssätzen besonderz, — jedoch nur nach den niedrigsten Säden 
der ärztlichen Gebühren= und der Arzucitare — unter der Voraussetzung in Ansatz kom- 
men, daß überhaupt nach §. 30 des Reichsgesehes über den Umterstützungswohnsitz eine 
Vergütung zu gewähren ist. Die Feststellung der Kosten slalthafter Weise besonders be- 
rechneter ärztlicher und wundärztlicher Behandlung und Verpflegung bleibt für jeden ein- 
zelnen Fall vorbehalten. 
Der Pauschalsath unter 6 kommt neben solchen besonderen Ansähen keincöfalls 
zur Vergütung. 
5. 8. 
Für die Kur eines Krätzkranken und die Naturalpflegung desselben während der 
Dauer der Kur kommt überhaupt nur ein eirag von secho Mark zum Ersate. 
Der nothwendige Aufwand auf die #lhralwerpftegun. und ärrzlliche beziehungs- 
weise wundärztliche Behandlung eines Hülfsbedürftigen unter 14 Jahren kommt in jedem 
Falle zur besonderen Verechnung und Feststellung. Die unter F. 7 gegebenen Bestimm- 
ungen leiden jedoch auch in diesem Falle utprechende Anwendung. 
Die Koslen, welche einem Nemenosal- des Fürstenthums durch das Begräbniß 
einer Person erwachsen, die zur Zeit ihres Todes als hülfsbedürftig im Sinne de# Reichs- 
gesetzes über den Unterstühungswohnsih anzusehen war, werden 
1. wenn das Begräbniß in Greiz erfolgt, mit einem Pauschalsatze von 15 Mark, 
2. wenn das Begräbniß in Zeuleuroda oder auf einem Landorte des Kürstenthums 
erfolgt, zum Betrage ven 12 Mark 
für Fälle * elniriuenern Erslattung vrgüte 
Die Kosten cines vor der Veerdigungohandiung stattfindenden Transports der Leiche, 
welcher elwa nach den Verhältnissen des Einzelfalles nothwendig wird, wenn der zu be- 
erdigende Körper außerhalb einco zum betreffenden Orlsarmenverbandsbezirke gehörigen 
Wohnhaused aufgesunden wird, kommen besonders in Ansat. 
 
	        
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