Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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bekannten Verschwendern, in Concurs befangenen Individuen, auch Anderen, welchen dit 
Veräußerung ihrer Mobilien nicht gestaltet, oder Gerichtswegen untersagt ist oder die 
unter polizeilicher Aussicht oder in öffentlicher Unterstützung stehen, — nie wissentlich auf 
Pfänder Etwas geliehen werden. 
5. 6. 
Die in den 88. 1, 2 und 3 gedachten Gewerbetreibenden haben die ihnen zuge- 
seniiger öffentlichen Vekanntmachungen über rechtswidrig seöhanden gekommene und ver- 
lorene Gegenstände genau durchzusehen und aufzubewahren 
Wenn sie durch solche schriftliche oder auch von Feitzeierganen blos mündlich be- 
wirkte Bekanntmachungen oder sonst auf glaubhafte Weise davon, daß Sachen irgend 
welcher Art gestohlen, unterschlagen oder abhanden gekommen sind, benachrichtigt werden 
und die ihnen bekannt gemachte Beschreibung der Gegenslände aus die ihnen zum Kauf 
oder als Pfand angebotenen Sachen Anwendung leidet, so haben sie sofort der Polizei- 
behörde Mittheilung zu machen und die Sache, sowie, wenn möglich, auch die Person des 
Verkaufenden oder Versetzenden bis zum Einschreiten der Behörde aufzuhalten. 
S. 7. 
Jeder Pfandleiher und jede Person, welche Geschäfte der in H. 3 gedachten Art ge- 
werbsmäßig macht, hat sofort bei Uebernahme des Pfandes beziehentlich des erkauften Gegen- 
standes das erstere resp. den letzteren entweder durch einen Sachverständigen schähzen zu 
lassen oder einer der anderen Vertragspartei ihrem Ergebnisse nach sofort zu eröffnenden 
Selbstschätzung zu unterwerfen und danach einen Schein auszustellen, in welchem nicht 
nur das Pfand bezw. der erkaufte Gegenstand genau bezeichnet, sondern auch bei Pfän- 
dern der Betrag des dafür Lewährten Darlehns sammt Höhe des Zinsfußes oder des 
sonftigen Gewinnes, sowie der Termin der Nüchzahlung, dagegen bei Geschäften der §. 3 
gedachten Art der gezahlte Kaufpreis, sowie der Termin des Rückkaufs, der bedungene 
Rückkaufspreis oder die sonst für die zugesicherte Rücküberlassung des Kaufgegenstandes 
bestimmte Vergütung angegeben sein muß. 
Der Pfandleiher und Rückkaufshändler muß den ermittellen oder erklärten Schähungs- 
werth der als Pfandstück oder Kaufogegenstand übernommenen beweglichen Sache in dem 
auszustellenden Scheine bestimmt bezcichnen. 
Dieser Schein ist von dem Geschäftsinhaber eigenhändig mit Vor= und Zunamen 
unter Beisetzung des Tags der Ausslellung zu unterschreiben und danach derjenigen Per- 
ii zu Händen zu geben, welche das Pfandstück beziehungoweise den beweglichen Kaufs- 
gegenstand an den Geschäftsinhaber einliefert. 
5S. 8. 
Jeder Pfandleiher und Rückkaufshändler (F. 3) hat die Gesammtheit der von ihm 
als Pfandstücke beziehungsweise Kaufsgegenstände übernommenen Sachen bei einer soliden 
Assekuranzanstalt Deutschlands gegen Feuersgefahr angemessen anf seine Kosten zu versichern. 
Die von ihm aus diesem Anlasse zu versichernde Summe muß dem Gesammtbetrage 
der Schähungswerthe der von ihm jeweilig alos Pfandst#cke beziehungsweise Kaufsgegen- 
stände in Besig genommenen Mobilien entsprechen.
	        
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