Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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8. 9. 
Die Vergütung, welche Pfandleiher für die Gewährung des Darlehns, für Abschätz- 
ung der Pfandsache, für die Aufbewahrung und Versicherung des Pfandstücks, für Aus- 
stellung eines Pfandscheines, für Verlängerung der Pfandzeit und dergl. unter der Be- 
zeichnung von Zinsen, Auslagen oder Nebengebühren beanspruchen, darf bei Zusammen- 
rechnung der einzelnen Sätze niemals mehr betragen als im Ganzen 36 vom Hundert 
der dem Darlehnsempfänger wirklich gewährten Summe aufs Jahr ( 3 P. pro Mark 
und Mona 
NRückkaufshändier (5. 3) dürfen den Rückkaufspreis oder die sonst bedungene ander- 
artige Vergütung für Rücküberlassung des beweglichen Kaufsgegenstandes mit Einschluß 
der Kosten oder Gebühren für Einschätzung, Aufbewahrung und Versicherung desselben, 
för Erstreckung des ursprünglichen Rückkaufstermines und dergl. nie höher bestimmen, als 
auf einen Betrag, der im Ganzen um 36 vom Hundert auf's Jahr der baar gewährten 
Kaufsumme von dieser abweicht. 
S. 10. 
Jeder Gesindevermiether (Gesindemäkler) hat ein Buch über die Dienst= bezüglich 
Gesinde Suchenden nach folgenden Rubriken zu führen: 
laufeme Nummer, 
Dat 
Hin wiger Eigenschaft das Gesinde gesucht wird, 
des Dienstboten 
A. Namen und Art der bisherigen dienstlichen Thätigkeit desselben, 
¾ Geburtsa 
4 7 hnh mit Angabe der Dienbein 
. Termin, wann er den Dienst antreten kann, 
Bemerkungen über elwaige schlechte, aus den Gisindebüchern sich ergebende 
Zeugnisse, 
durch den Mäkler vermiltelte Vermiethungen 
AK Dienstherrschast nach Namen und Wohno 
b. in welcher igenchast 6. V. Schäfer, hon, Magd, Köchin u. s. w.), 
6 von wes 
d. auf wie ange d#% Gesinde vermiethet ist. 
7. Bemerkungen. 
# 
S. 11. 
Die Gesindevermiether (Gesindemäkler) müssen sich nach den Personen, die durch ihre 
Vermittelung in Dienste kommen wollen, sorgfältig erkundigen. 
Namentlich haben sie nachauforschen, ob dieselben sich zu vermiethen berechtigt sind. 
Gesinde, das schon im Dienste sleht, dürfen sie nicht zum Verlassen desselben während der 
verlragsmäßigen Dauer der Dienstzeit auffordern oder anreizen und ebensowenig Zusam- 
menkünfte desselben veraulassen. Sie müssen den Herrschaften die Eigenschaften der vor- 
geschlagenen Personen getreulich und nach bestem Wissen anzeigen.
	        
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