Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
"(2.
(Ausgegeben am 12. März 1881.)
*' gierungs Verordnung vom 3. — 1881,
issühinseihnehter# zu dem letzten Absatze von §. 11 des auf die
Tagegelder, Nachtquartier= und Transportkosten der aus Staatsmitteln
Besoldung oder Vergütung empfangenden Beamten und der Notare bei
Dienstreisen bezüglichen Gesebes vom 11. Dezember 1880 betreffend.
Mit Höchster Oenehmigmg Sercnissimi wird in Ausführung des im letzten Ab-
sabe von F. 11 des Landeögesetes vom 11. Dezember 1880 ausgedrückten Vorbehalts
und auf Grund der ebendaselbst Fürstlicher Landesregierung ertheilten Ermächtigung ver-
ordnet, was folgl:
8. 1.
Aus Anlaß von Dienstreisen der in §. 1 des in der Ueberschrift bezeichneten
Landesgesetzes unter Ziffer VIII gedachten Beamten kommen die in §. 6 desselben
unter I. 3 und II. 4 bestimmten resp. die sich nach S. 8 eben dieses Gesetzes bemessen-
den Trausporlkosten-Vergütungen sewohl der Staatskasse, als kostenpflichtigen Dritten
egenüber nur dann in Ansatz, wenn die Beamten dieser Kalegorieen nach Maßgabe ihrer
Instruktionen oder nach besonderer schriftlich ertheilter und durch Vorlegung des bezüg-
lichen Schriftslückes nachweisbarer Anmweisung des einer Justiz= oder staatlichen Verwaltungs-
behörde des Landes vorgesetzten bzw. die Strasjustiz übenden richterlichen Beamten im
einzelnen in Belracht kommenden Falle zum Gebrauche eines dabei seiner Art nach be-
zeichneten Transportmittels bei Ausführung einer Dienstreise ermächtigt waren, kezuhmnge-
weise insoweit eine selche Anweisung wit Bezug auf eine beslimmte, auf der beklreffenden
Dienstreise zurückzulegende Wegestrecke ertheilt war.
Eine solche Anweisung soll regelmäßig nur daun erfolgen, wenn sie durch die
Entlegenheit des auf der Dienstreise zu erreichenden Beslimmungsortes, durch den be-
sonderen Zweck des auszuführenden Dienstgeschäfts beziehentlich eine dabei anzuwendende
Beschleunigung, durch sehr ungünstige Wilterungsverhältnisse oder durch den Gesundheits-
zustand des betreffenden Unterbeamten gerechtferligt wird.
Abgesehen von obgedachten Jällen besteht ein Anspruch der in 8. 1 des
gezogenen Landesgesebes unter Ziffer VIII gedachten Beamten auf Nransportfoftn-Vor-
hütung überhaupt nicht.
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