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2. September 1879 vorlomm enden Dienstverrichtungen der Gerichtsvollzieher werden an
Gebühren von denselben berechn
u. für die Verzaltng. ebenso für die vorläufige Festnahme einer Person mit
Einschluß der Vorführung des Verbafteten oder Festgenommenen 9 Mark,
jedoch, falls das Geschäft (mit Ausschluß der Zeitdauer der ekwa nöthig ge-
wordenen Reise) einen Zeitaufwand von mehr als 2 Stunden in Anspruch
nimmt, für jede angefangene weilere Stunde noch 1 M., keinesfalls jedoch
mehr als 15 M.;
. für die Vorführung einer Person, falls sie nicht im Zusammenhange mit
einer Verhafluug (8. 4#5 der Strafprozeßordnung) oder einer Festnahme
(8 128, 129, 211 St.-P.-O.), sondern in ührung eines besonderen
Vorführungsbesehls (5§. — 135, 229, 370, 371, 427 St.-P..O.)
wider Beschuldigie, Anzellagte oder n (5.155 B. P.-O. ) erfolgta.
die sich nach der Vorschrift unter lit. a. bemessende Gebühr;
für die zwangsweise Vorführung eines Zeugen (F. 50 St.-P.-O.) 5 M..,
jedoch, falls das Geschäft (mit Ausschluß der Zeildauer einer elwa nöthig
gewordenen Reise) mehr alb 2 Stunden in Anspruch nimmt, sür jede über-
schießende Stunde noch 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als 10 Mark;
. für eine Durchsuchung im Falle sowohl von §. 102 als von F. 103 der
Strasprozeßo#rdnung die unter lit. b. vorslehends geordnete Gebühr;
. für die zu Ausführung einer Beschlagnahme oder der Wegnahme eingezogener
Gegenstände dienenden Handlungen die in F. 6 der Reichögebührenordnung
für Gerichlövollzieher festgesebte Gebühr.
Eine solche kommt natürlich nicht in Ausatz, wenn die Beschlagnahme
durch den Gerichtsvollzieher eiwa auf Grund von F. 108 der Strasprozeß-
ordnung vorgenommen ward.
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3.
Hat der Gerichtovollzieher im achr eines Staatsanwaltes oder Richters die
Einziehung einer mündlichen Erkundigung besorgt oder eine andere der in F. 45 der Ge-
schäftbamweisung für Gerichtsvollzieher näher bezeichneten Verrichtungen ausgeführt, so
kann er, falls der zu dem Geschäfte erforderliche Zeitaufwand mehr nicht als ½ Stunde
betrug, eine Gebühr von 50 Pfennigen berechnen.
Hat die Geschäftsausführung (mit Auoschiuß einer bierzu nöthig gewesenen Reise)
eine Zeit von mehr als ½ Stunde nothwendiger Weise in Auspruch genommen, so
können für jede überschießende halbe Stunde des nöthigen Zeitanswands je 50 Pig. mehr
in Ansatz gebracht werden, jedoch nur bis zu einem Gesammtböchstbetrage von 32 M.
Für die im Auftrage einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts (Nichters) vor-
genommene Anschlagung eines hierzu ausgefertigten Schriftstückes (Ladung, Urtheilsaus-
ferligung u. s. w.) ist vom Gerichtovollzieher eine Gebühr von keineslalls mehr als
50 Pfennigen, ebensoviel für die Abnahme eines im gleichen Auftrage erfolgten Anschlages
mit Einschluß der bezüglichen Beurkundungen zu berechnen.
Soweit die Bestimmungen in 55. 2 und 3 der Vegenwärligen Verordnung von