Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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Die Kosten "1E Anschaffung der Grenzsteine fallen selbstverständlich nicht unter 
den Begriff der in der An * 4 unter III enthaltenen Gebũhrensähe. 
Greiz, den . Mai 1 
Furstlich Maußt, Landeeregierung. 
“#.„ C. Perthes. 
A. 
Gebührentaxe 
für die behufs Erhaltung der Uebereinstimmung von Karten, Grundbüchern 
und Katastern mit der Wirklichkeit sochwendige technischen Arbeiten. 
I. Erhaltung der durch die Landesvermessung festgestellten Grenzen und deren Be- 
zeichnung: 
a. für Wiederherstellung eines unkenntlich gewordenen Grenzpunktes mit einfacher 
Controle kommen in Ansa 
1 Mark 50 Pig.; 
b. für jede an sich wochwerbige oder lendine weitere Controle eines wiederbe- 
stimmten Grenzpunktes werden, hrb 
. für auf desfallsigen Antrag arsgeposenine Prüfung der Richtigkeit eines angeb- 
lich unrichtig angebrachten Grenzzeichens kommen in Ansatz 
2 Mark. 
. Aufnahme und Nachtragung neuentstandener Grenzen: 
##. bei Verlagung und Aufnahme einer neuentstandenen Eigenthumsgrenze, sowie 
b. bei Verlagung und Aufnahme einer durch Correktion einer unzweckmäßigen Grenze 
. Grkadelcgung einer verschlungenen Bachgrenze 2c.) entstandenen neuen 
Grenze werden berechn 
2 Mark für die Eumte der bezüglichen Arbeilsaussührung im Freien; 
C. für n der Gebäude und Hofflächen eines Industrieetablissememts lommen 
Mark für die Stunde der bezüglichen Arbeitsansführung im Freien 
d. für Mstenme einer neuen Hofraithe kommt 
1 Mark 
-— 
— 
— 
P. für Aufnahme eines neuen * veränderten einzelnen Gebäudes kommen 
5 Pig. 
in Ansatz 
I. für die bit besonderen Antrag aus Anlaß von Grundslückstheilungen, Grund- 
slückozusammenlegungen u. s. w. vorgenommenen Vermessungen und Aufnahmen 
werden 
2 Mark für die Stunde der bezüglichen Arbeitsausführung im Freien
	        
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