Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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füwrer iid nach Maßgabe von §. 74 des vorgedachten Reglements vom 4. Jannar 
1875 (Ges. S. v. 1875 S. 57) hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß 
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Greiz, am 3. Juni 1881. 
Fürstlich Nauf-pl. Landesregierung. 
aber. 
C. Perthes. 
Bekanutmachung, 
betreffend Aenderung und Ergänzung des Bahnpolizei-Reglements für die 
Eisenbahnen Deutschlands, sowic der Bestimmungen über die Befähigung 
von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern. 
  
  
Nach dem vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der 
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung besahten Beschlusse ist: 
im Bahnpolüzei-Reglement für die Eisenbchnen Däuschland (Central- Blatt für das 
Deutsche RNeich von 1875 S. 57 und von 1878 S. 355): 
Absatz 3 im §. 4 durch den wchsehenden Zusatz — unmittelbar an die 
- vFzu versehen“ anschließend — 
Zum Zwecke der Venthung' lans Zuhgaͤnger können neben den 
Varrieren * angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich 
den Fußgängern dienende Niveau-lebergäuge kann die Landeöaufsichtsbe- 
hörde anstatt der Barrieren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fall- 
thüren zulassen." 
B. der Absaß 7 im F. 5 dahin abgeändert und ergänzt: 
„Drehkreuze für Jusgänger (F. 4 Absatz 3) dürsen nur passirt wer- 
den, wenn kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, 
so ist Bewachung erforderlich"; 
I. 
in den Beslimmungen über die Befähigung von Bahnpolheibeamten und Lokomotivführern 
vom 12. Juni 1878 (Central--Blatt für das Deutsche Reich S. 364): 
A. im Abschnitt V unter Nr. 12 hinzugefügt: 
zomschlehüch der geilweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer 
agenreparatur-Werkste 
B. hinter rnt IX als mreen Ubschnit eingeschaltet: 
’„IXa#Haltestellen-Vorsteher (teleg raphirende, erpe- 
dirende Weichensteller und Bahnwärter 
außer den unter IX beziehungsweise VIII brzeichneten Erfordernissen: 
1. mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst, 
2. Fertigkeit im Telegraphiren und Renntniß der Instruktion über 
die Behandlung der Apparate und Leilungen sowie über den 
dienstlichen Gebrauch derselben,
	        
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