Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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3. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine versländliche 
schriftliche Anzeige zu machen, 
Kenntniß der für die Verpaluung einer Haltestelle in Betracht 
kommenden Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, den 
Vorschriften für den Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditions- 
dienst, dem BahnpolizeiReglement und der Sigualordnung, 
sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, Fahr- und 
äußeren Betriebsdienst der betreffenden Bahn erlassenen Regle- 
menks, Justruktionen und allgemeinen Vorschriften 
5. bh der Instruktion für den Dienst auf Hotstelln. “ 
Berlin, den 17. Mai 1 
4 
#n Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
§&. Gesetz vom 3. Juni 1881 
die Aufhebung der e und Beiziehung der für städtische Kassen 
und Kirchenärare von Immobiliar-Uebereignungen zur Erhebung kommenden 
Abgaben durch die Justizbehörden betreffend. 
Wir Heinrich der Jwel und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 7. 
verordnen unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
8. 1. 
in F. 5 des Landesgesehes vom 28. März 1868, die Aufhebung der Patri- 
monialgerichtsbarkeit betreffend, enthaltene Bestimmung, derzufolge die Beträge der aus 
Anlaß gerichtlicher Uebereignungen von Immobilien zu Gunsten von städtischen Kassen 
und Kirchenärarien mit Unserer Genehmigung bis auf Weiteres bestehenden Abgaben in 
die Liquidationen der staatlichen Justizbehörden, denen die Vornahme der gerichtlichen 
Uebereignungs-Handlungen obliegt, mit aufgenommen, gleichzeitig mit den Gerichtskosten 
eingehoben und an die Forderungsberechtigten gegen Quittung ausgcantwortet werden 
sollen, ebenso wie die dieser Bestimmung zu Grunde liegende ältere Vorschrift gleichen 
Inhaltes in der mittelst Landesherrlicher Verordnung vom 1. Februar 1353 publieirten 
allgemeinen Gebührenlaxe unler Tit, II pos. 1 (Geseh-S. von 1853 S. 84) ist auf- 
gehoben 
5S. 2. 
Handelt es sich für die betreffende Kassenverwallung um die zwangsweise Bei- 
treibung der rückständig gebliebenen Abgabe, so kamm wahlweise enkweder das durch
	        
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