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3. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine versländliche
schriftliche Anzeige zu machen,
Kenntniß der für die Verpaluung einer Haltestelle in Betracht
kommenden Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, den
Vorschriften für den Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditions-
dienst, dem BahnpolizeiReglement und der Sigualordnung,
sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, Fahr- und
äußeren Betriebsdienst der betreffenden Bahn erlassenen Regle-
menks, Justruktionen und allgemeinen Vorschriften
5. bh der Instruktion für den Dienst auf Hotstelln. “
Berlin, den 17. Mai 1
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#n Reichskanzler.
v. Bismarck.
§&. Gesetz vom 3. Juni 1881
die Aufhebung der e und Beiziehung der für städtische Kassen
und Kirchenärare von Immobiliar-Uebereignungen zur Erhebung kommenden
Abgaben durch die Justizbehörden betreffend.
Wir Heinrich der Jwel und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 7.
verordnen unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
8. 1.
in F. 5 des Landesgesehes vom 28. März 1868, die Aufhebung der Patri-
monialgerichtsbarkeit betreffend, enthaltene Bestimmung, derzufolge die Beträge der aus
Anlaß gerichtlicher Uebereignungen von Immobilien zu Gunsten von städtischen Kassen
und Kirchenärarien mit Unserer Genehmigung bis auf Weiteres bestehenden Abgaben in
die Liquidationen der staatlichen Justizbehörden, denen die Vornahme der gerichtlichen
Uebereignungs-Handlungen obliegt, mit aufgenommen, gleichzeitig mit den Gerichtskosten
eingehoben und an die Forderungsberechtigten gegen Quittung ausgcantwortet werden
sollen, ebenso wie die dieser Bestimmung zu Grunde liegende ältere Vorschrift gleichen
Inhaltes in der mittelst Landesherrlicher Verordnung vom 1. Februar 1353 publieirten
allgemeinen Gebührenlaxe unler Tit, II pos. 1 (Geseh-S. von 1853 S. 84) ist auf-
gehoben
5S. 2.
Handelt es sich für die betreffende Kassenverwallung um die zwangsweise Bei-
treibung der rückständig gebliebenen Abgabe, so kamm wahlweise enkweder das durch