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das 6%% vom 1. Juli 1879 geordnete gerichtliche Zwangsvollstreckungsverfahren (ef.
I In eben dieses Gesehes) oder die zwangsweise Beitreibung im Verwaltungswege
9% Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juli 1879 angewendet werden.
Lebterenfalls hat rücksichtlich der Abgaben gedachter Art, welche für slädtische
Kassen und Kirchenärarien zur Erhebung kommen, soweit die Abgabenschuldner innerhalb
des betreffenden städlischen Gemeindebezirks ihren wesentlichen Aufenthalt haben, der be-
zügliche Gemeindevorstand, rücksichtlich derjenigen Abgabenbelräge gedachter Art, bei denen
die eben bemerkten Voraussehungen nicht zutreffen, das Landrathsamt die Zuständigkeit
zur Verfügung der Zwangsvollstreckung und die weiteren nach dem gedachten Gesetze der
Vollstreckungsbehörde beigelegten Befugnisse.
§S. 3.
Das gegenwärtlige Geset tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 3. Juni 1881.
L. S.)
Heinrich XXII.
Faber.
19. Negierungs= Verordnung vom 16. Juni 1881
zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juni 1881, die Aufhebung der Be-
rechnung und Beiziehung der für städtische Kassen und Kirchenärare von
Immobiliar-Uebereignungen zur Erhebung kommenden Abgaben durch die
Ausihbehorden betreffend.
Mit Serenissimi öher Gonchmigenn wird zur Ausführung des Gesehes vom
3. Juni 1881, die Aufbebung der Berechnung und Beiziehung der für slädtische Kassen
und Kirchenärare von Immobiliar-Uebereignungen zur Erhebung kommenden Abgaben
durch die Justizbehörden betreffend, hiermit verordnet, was folgt:
S. 1.
Diejenigen Justizbehörden des Fürstenthums, welche mit der Ausübung der Ge-
richtsbarkeit in nichtstreitigen Rechtssachen besaßt sind, haben für die slädtischen Kassen
und Kirchenärarien, welche in Bezug auf Abgaben von Immobiliar-Uebereignungen be-
zugöberechtigt sind, den Verwaltern dieser Kassen von den Fällen der Uebereignung un-
* Güter. in denen Abgaben bezeichneter Art erhoben werden, spätestens binnen
acht Tagen nach Vornahme der bezüglichen gerichtlichen Uebereignungshandlung kostenfrei
Ohinlih Vonahhrichugung zu geben und zugleich von dem etwa alg Unterlage der Abgaben-
berechnung dienenden Kauf= oder Annahmepreise der in Betracht kommenden unbeweglichen
Vermögensstücke geeignete Mittheilung zu machen.