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5. 2.
Ebenso sind die bei den Iustizbehörden des Fürstenthums, welche die Gerichts-
barkeit in nichtstreitigen Rechtssachen ausüben, bestehenden Gerichtsschreibereien und Sportel-
verwaltungen verbunden, die Erwerber von unbeweglichen Vermögensstücken, t-
deren in Uebereignungsfällen eine Abgabenerhebung zu Gunsten städtischer Kassen o#
Kirchenärarien stattfindet, auf das Erforderniß der Abführung der bezüglichen scnnen an
die im Einzelfalle bezugsberechtigte Kasse aufmerksam zu machen.
5. 3.
Die Verwaltung der bezugsberechtigten Kasse hat, bevor die in §. - Gesetzes
vom 2. Juli 1879 näher bezeichnete Mahnung beziehentlich der in S. 1 Abs. 1 des
Gesebes vem 1. Juli 1879 gedachte Antrag beim zuständigen * statthaft ist,
derjenigen Person, welche die im Einzelfalle zu erhebende Abgabe zahlen soll, eine die
Verechnung dersben für den betreffenden Fall enthaltende Zufertigung koslenfrei behändi-
dhen zu lassen. In dieser Zufertigung ist überdies dem bezüglichen Abgabepflichtigen eine
mindestens vierzehntägige Zahlungofrist zu bestimmen und die Hebestelle, bei welcher die
eingesorderte Abgabe abgeführt werden soll, deutlich anzugeben.
5. 4.
Diese Verordnung kritt zugleich mit dem im Eingange angezogenen Landesgesetze
am 1. 3 1881 in Kraft.
Greiz, am 16. Juni 1881.
Fültstlich Reu Pl Landesregierung.
aber.
C. Perthes.
Druckfehlerberichtigung.
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