Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
x—t 
(Ausgegeben am 25. Juni 1881 
  
X— vom 4. Juni 1881, 
eine Zusablestiumun z §. 9 des auf das Verfahren wegen polizeilicher 
Beaussichtigung der Baue bezüglichen Gesetzes vom 10. November 1871 
betreffend. 
Wie Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c. 
verordnen, um einem u Tage getretenen Bedürfnisse zu entsprechen, unter Zustimmung 
des W was folg 
Zu 8. 10 Gesetzes vom 10. November 1871, das wegen polizeilicher 
grich ier Baue zu beobachtende Verfahren betreffend, treten zur Vewoalsahnnmn 
der darin enthaltenen Vorschriflen die solgenden Bestimmungen hinzu: 
Die Verpflichtung, einen ohne die dazu erforderliche obrigkeitliche Erlaubniß unter- 
nommenen oder ordnungewidrig ausgeführten Vau binnen einer für den Einzelfall festzu- 
setzenden Frist je nach der Anordnung der Baupolizeibehörde auf eigene Kosten wieder 
abzutragen brziebentlich den Bau danach vorschriftemäßig berzustellen oder auch nach der 
Anordnung der Behörde den ordnungswidrig ausgeführten Ban ohne vorherige Abtrag- 
ung in den vorschriftsmäßigen Stand zu setzen, trifft neben demjenigen, auf dessen Ban- 
grunde und für dessen Rechnung der beireffende Bau ausngeführt worden ist (dem Bau- 
berrn), gleichmäßig auch den Baumeister oder Bauhandwerker, der den ohne en e 
Erlaubniß unternommenen oder ordnungswidrig ausgeführten Ban geleitet beziehentlich 
selbst oder durch Gehülsen hergestellt hat, sowie jeden Erwerber des betreffenden Baues, 
einen soschen jgtoch nur während der ersten drei Jahre nach dem Zeitpunkie der erfolg- 
ten amtlichen Baurevision (. 7). Alle bezeichneten Personen sind für die GErfüllung der 
vorliehent· gedachten Verpflichtungen solidarisch haftbar. 
§ dem Vaumeister oder Bauhandwerker, der den ohne die erforderliche be- 
hördliche Euarel unternommenen oder ordnungswidrigen Bau berzestellt hat, die Abtrag- 
ung oder die Versetzung desselben in den vorschriftsmäßigen Stand Seiten der zuständigen 
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