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Behörde aufgegeben wird, so hat der hiervon benachrichligte Eigenthümer des Baues die
Vornahme der vorgeschriebenen Abtragungs= oder Umbanhandlungen auf seinem Grund-
siücke nach Maßeate deshalbiger behördlicher Anordnung zu dulden.
Diese leztere Verpflichtung krifft solche Personen, welche den ohne die nöthige be-
hördliche Erlaubniß unternommenen oder vorschriftswidrigen Bau nach dessen Herstellung
erworben haben, gleichfalls nur während der dem Tage der amllichen Baurevision (6 7)
nächstfolgenden " b re.
Glei 1 Eigenkhümer des ohne die erforderliche Erlaubniß oder ordnungswidrig
hergestellten * ist auch jeder Besitzer (Pächter, Miether u. s. w.) desselben innerhalb
des mehrgedachten dreijährigen Zeitraums die Ausführung der behördlich angeordneten
Abtragungs- oder Umbau-Ausführungen nach Maßgabe der brehalt von der Vaupolizei=
behörde “- treffenden näheren Verfügungen zu dulden verpflich
lirkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen W#s krn Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 4. Juni 1881.
(L. S.) Heinrich XXI.
Faber.
§-Bekanntmach vom 22. Juni 1881,
in 5 #aD g u des Gesetzes vom 4. Juni 1881, eine Zusatz=
bestimmung zu §. 9 des Gesetzes vom 10. November 1871 wegen polizei-
licher Beaufsichtigung der Baue betreffend.
In Bezug auf das in der Ueberschrift näher bezeichnete Gesetz und die darin ent-
haltene Zusatzbestimmung zu F. 9 des Gesetzes vom 10. November 1871 wird hiermit
das Folgende zur öffentlichen Kenntuiß gebracht:
1.
Die Vaupolizeibehörden des Landes (Fürstliches Landrathsamt und die Gemeinde-
vorflände der Städte) haben je für ihre Zuständigkeitsbezirke die Obliegenheit, jeder Per-
son, die innerhalb der ersten drei Jahre nach erfolgter baupolizeilicher Revision eines
Baues das mit diesem hergestellte oder abgeänderte Gebäude erwirbl oder ermiethet oder
auch nur zu erwerben oder zu ermiethen bescheinigtermaßen vorhat, auf entsprechende
mündliche oder schriftliche Anfrage mit größlmöglicher Beschleunigung gebührenfreie Aus-
kunft darüber zu ertheilen, ob der fragliche Bau überhaupt mit der für denselben erforder-
lichen behördlichen Erlaubniß hergestellt, oder, weil ohne dieselbe ausgeführt, wieder zu
beseitigen beziehentlich ob der beireffende Bau noch mit Ordnungewidrigkeilen behaftet
ist, deren vorschriftmäßige Abslellung erfordert wird.
Den bezeichneten Personen sind auf ihr Ansuchen extractweise Abschriften aus den
einschlägigen Baurevisionsprotokollen beziehentlich den ergangenen baupolizeilichen Auflagen
mitzutheilen.