Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

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5. 
Durch die nach dem im Eingange näher bezeichneten Gesetze vom 4. Juni 1881 
an Bauherren, Bauführer, Bauhandwerker, Pächter, Miether u. s. w. ergehenden Anord- 
nungen werden etwaige privatrechtliche Ausprũche des einen von mehreren im Einzelfalle 
nach den beregten Bestimmungen solidarisch zu einer Handlung oder Duldung Verbundenen 
gegen einzelne oder alle anderen im betreffenden Falle solidarisch Mitverpflichteten auf Leist- 
ung der in Frage kommenden Handlung oder Duldung oder auf Aufwandoerstattung be- 
zichentlich Schadensersat selbstverständlich nicht berührt. Die behördlichen Anordnungen 
haben aber auch andererseils auf derartige privatrechtliche Ansprüche eine Rücksicht nicht 
zu zihae 
Greiz, den 22. Juni 1881. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes.
	        
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