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unter Bezugnahme auf den diesem Gesetze angesügten Tarif und mit Rücksicht auf die
verschiedenen Bestimmungen der in dem Centralblatie für das Deutsche Reich (v. 1881
. 283) bekannt gemachten, vom Vundesrathe beschlossenen Ausführungsvorschriften zu
dem besagten Reichögesetze hiermit verordnet was folgt:
5. 1.
Als Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Renten-
und Schuldverschreibungen (Nummer I bis 3 des angezogenen Tarifs) sowie von inlän-
dischen Lotlerieloosen (Nummer 5 des Tarifs) und zur Abstempelung dieser Urkunden für
das Staatsgebiet des Fürstenthums zuständig fin. werden bis auf Weiteres die Fürsllichen
Steuerämter zu Greiz und Zeulenroda beslimmt.
F. 2.
Dieselben Steuerstellen sollen den Verkauf von Reichsstempelmarken zu 20 Pfennigen
bebuss der Verwendung solcher zu den in dem angezogenen Tarife unter 40 bezeichneten
Schriftstücken besorgen.
Zur Abstempelung gedruckter Formulare, wie sie nach F. 7 des gedachten Gesetzes
zu den in der Tarifnummer 4a bezeichuelen stempelpflichligen Schriftstücken nothwendig zu
verwenden sind und zu den in der Tarifnummer 4h aufgeführten Schriftstücken verwendet
werden können, nicht minder zur Erhebung der Abgabe für die zabstmp-clung dieser
Formulare und zum Verkaufe von Reichsstempelmarken zu 1 Mark, wie sie in dem im
lehten Absatze von F. 7 des angezogenen Gesetzes gedachten Falle zur enm kommen
können, soll lediglich das Fürstliche Steneramt Greiz, dieses jedoch für das gesammte
Staatsgebiel, zuständig sein.
5S. 3.
Auch die durch die Kontrolevorschrislen des Bunderaths festgesebte Abstempel-
ung der unter Voraussehzung der Beobachtung dieser Kontrolevorschristen unter den Tarif-
uummern 1, 2 und 3 des Tarifs alo von der Stempelabgabe befreit bezeichneten Ur-
kunden ist, ohne Ve.zirrdantersche, für das Staatsgebiet durch die gedachten Steuerämter
vorzunehmen.
5. 4.
Die in den Ausführungsvorschristen des Bundesrathes zu dem eingangsgedachten
Reichsgesetze der Directivbehörde beigelegten Zuständigkeiten werden durch einen
mitlelst öffentlicher Bekanntmachung zu bezeichnenden Regierungscommissar für das Staats-
gebiet des Fürstenthums ausgeübt.
8. 5.
Diesem Regierungscommissar sind auch die von inländischen botterienyternehmern
auf Stundung der Abgaben für Lolterieloose an eine der gedachten Steuerstellen einge-
brachten Anträge (Abschn. 12# Abs. 3 der Vundesrathsvorschriften) zur Veschlußfassung.
berichtlich vorzutragen.