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S. 6.
Die nächste Kontrole über den haeichäfteberirh der nit der Erhebung der in 8. 1
bezeichneten Slempelabgaben und dem Verkaufe der in 8. 2 bezeichneten Stempelmarken
beaustragten Steuerstellen des Fibar len steht gleichfalls dem gedachten Regierungs-
commissare zu.
Bei Ausübung derselben kann er sich der Beihülfe der ihm zu diesem Behufe
Seiten Fürstlicher Landesregierung überwiesenen Rechnungsverständigen bedienen.
S. 7.
Zu Vornahme der Revisionen, welche nach der Vorschrift in Absa 2 von §. 27
deo Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 in Bezug auf wichostempelpsllichtige Schriftslücke der
ebenda näher bezeichucten, im Fürstenthume jeweilig bestehenden Anstalten, unter welche
auch die öffentlichen Sparkasseninstilute zu rechnen sind, ausgeführt werden sollen, wird
bis auf anderweite Anordnung der Vorstand des Fürstlichen Rechnungsbureaus bestimmt.
§. 8.
Die gegemwärlige Verordnung tritt mit dem 1. October 1881 in Kraft.
Jedoch ist Vorkehrung dahin getroffen, daß in dem Fürstlichen Steneramte zu
Greiz mit der Abslempelung stempelpflichtiger ausländischer Werthpapiere sowie der For-
mulare zu Schlußnoten und Rechnungen (Tarifnummer 4) schon am 1. Seplember 1681,
mit dem Verkaufe von Neichsstempelmarken zu Nechuungen u. s. w. (Tarifnummer 4),
sodann der — inländischer Werthpapiere einige Tage vor dem 1. October 1881
begonnen werden kan
Greiz, am " August 1881.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Kaber.
C. Verthes.