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3. von nach Lothringen zuständigen Geisteskranken:
die französische Irrenanstalt zu Marêville und nach Eröffnung der
Irrenanstalt zu Saargemünd das Hospiz zu Meh.
b. bei Transporten über die Preußische Grenze:
die Städte Aachen, Trier und Merzig-
II. Frauzösischer Seits:
Bei Transporten von hülflosen Personen, verlassenen Kindern und
Geisteskranken
über Belfort: das Hospiz daselbst,
b. über die Grenze des Vogesendepartements: das Hospiz zu St. Dis,
auf der nach Maubenge führenden Eisenbahnlinie: das Hospiz zu Maubeuge,
dl. auf der von Diedenhofen nach Frankreich führenden Eisenbahnlinie: das
Hospiz in Verdun,
n über die Grenze des Departements Meurthe et Moselle: für Geisteskranke
die Irrenanstalt zu Marville, im Uebrigen das Hospiz St. Nicolas in
Nancy.
3. Die Ueberführung von Personen der vorbezeichneten Kategorien ist in jedem
Falle an die Voraussetzung geknüpft, daß die übernehmende Regierung die
Uebernahme zuvor zugestanden h
. Die Begleiter der zu übernehmenden Personen sind mit den erforderlichen
Nachweisungen über Persönlichkeit und sonstige Verhällnisse der Transportaten
Behufs Abgabe an die übernehmende Behörde zu versehen.
Inobesondere sind bei Transporten von Geisteslrauken außer dem Transport-Vor-
weis ärztliche Alteste über ihren Gesundheitszustand mit Angabe des Alters
und Geburloortes, der Familien= und Vermögenoverhaältnisse und einer kurzen Dar-
stellung der Krankheitsgeschichte, bezw. bioherigen Behandlung, zu übergeben.
DDie durch die direkte Beförderung hüliloser Personen, verlassener Kinder und
Geisteskranker an eine der vorbezeichneten Uebernahmestälten entstehenden Koslen
werden, sofern deren Rückerstattung nicht aus dem elwaigen Vermögen der
Transportaten oder ihrer erstattungepflichtigen Angehorigen arsolgen kann, von
demjenigen Theile getragen, welcher die Uebernahme beantragt hat.
Diese Bestimmungen werden mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß dieselben bei vorkomwenden Uebernahmefällen und bei Inanspruchnahme von Preu-
Pischen und Elsaß-Lothringischen Behörden auch von den Behörden und Beamten des
Fürstenthums zu beachten sind.
Greiz, am 10. September 1881.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
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