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Im Uebrigen richtet sich das Maaß der im einzelnen Falle zu berechnenden
Diäten und Plchtuartiergelder, wenn ein zulässiger Anspruch auf solche besteht, ebenfalls
nach den in 55. 1, 2 und 5 des Gesehes vom 11. Dezember 1880 gegebenen bezüg-
lichen Vorschistn,
Die Anwendbarkeit der in F. 8 desselben Gesetzes enlhaltenen. Vestimmung tritt
nur in den im vorstehenden §. 2 dieser Verordnung beregten Fällen
st ein Gensdarmes zufolge diansüicher Veranlassung, aber lechalb der im Ein-
gange dieses Paragraphen begeicheten Fälle, sich von seinem dienstlichen Wohnsitze nach
Greiz zu begeben genöthigt, so hat er Diäten und beziehungsweise auch Nachtquartiergelder
nach Maßgabe der Bestimmungen in 99. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 11. Dezember
1880 dann zu erhalten, wenn sein dienstlicher Wohnsitz in einer Entfernung von mehr
als 18 Kilometern von Greiz gelegen ist.
Neben dem Anspruche auf Diäten und Nachtquartiergelder besteht ein solcher
auf eine von dem Gensdarmes für seine Person aus Anlaß des betreffenden Dienstgeschäfts
zu beziehende Gebühr oder Vergütung nicht.
Auf Ersatz von Nachtguartierkosten haben Beamte der in F. 1 des oftgedachten
Gesetzes unter Nr. VIlI. bezeichneten Kategorieen auch in den Fällen, in welchen ihnen
solche nach den S§. 2 beziehentlich 3 dieser Verordnung an sich zukommen, — abgesehen
von dem Falle, wenn einer dieser Beamten einen Vorgesetzten auf der betreffenden Dienst-
reise begleitet und dieser hierbei ein auswärtiges Nachtqguartier nimmt — nur dann An-
spruch, wenn sie bei der von ihnen unternommenen Dienstreise zur Uebernachtung in einem
Gast= oder Logirhause außerhalb ihres Wohnsitzes durch die bei dem begzüglichen Dienst-
geschäfte zu erfüllende Aufgabe oder durch die sonstigen im Einzelfalle obwaltenden Ver-
hältnisse genöthigt oder durch den vorgesetzten Beamten, welcher die Dienstreise anordnete,
zum auswärtigen Uebernachten angewiesen waren.
vesrostenhstichtigen Deheiiaten werden T#gegeheer und Nachtquartierkosten der in
· fenLOzbrlssounterNrVlllaufgeInhrtenBeamtennur
insoweit in Ansatz gebracht, als dieselben solche nach Maßgabe der in 88. 2, 3 und 4
vorstehends aufgeflellten Grundsäbe aus der Staatskasse empfangen.
In Bezug auf Gefongenentrauoporte, bei denen auf dem Heimwege eine Ent-
sernung von mehr als 30 Kilometer zurückzulegen ist, kann dem Transporteur (gleichviel
ob dieser Gensdarmes, Gerichtsdiener oder Gefangenemwärter beziehentlich der zeitweilige
Stellvertreter eines Beamten dieser Kategorieen ist) ruͤcksichtlich der Berechnung der Reise-
kosten für die ganze hrücktulegende Ausdehnung oder eine Thiilstrecke nach dem Urtheile
des Beamten, von dem die Anordnung des Transports ausging, die Anwendung der
Bestimmung in §. 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 1880 nachgelassen werden, dafern
der Beamte dies nach den Verhällnissen des Einzelsalles gerechtferligt erachtet. Kommen
hiernach die Vorschristen von §. 8 des angcezogenen Gesetzes auf die Berechnung der
Reisekosten in uweendu, so bemißt sich darnach auch die Ersahverbindlichkeit einer
kostenpflichtigen Partei