Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1881. (30)

115 
i kannt 30. September 1881, 
die #v“ der ghe einer zwech Sha an die „Werdlerstiftung“ 
hier betreffend. 
  
  
Mittelst Höchstlandcsherrlicher Signalur vom 24. dieses NMos sind der 
Wenklerstistung. hier die Rechte einer milden Stiftung. nechichen worde 
wird ondurch zur öfanichen Kenntniß gebracht. 
Grei, am 30. September 18 
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
26. Negierungs Verordnung vom 19. Oktober 1881, 
die erstinstanzliche Zuständigkeit hinsichtlich des in §. 24 bes wegen Erhebung 
von Reichsstempelabgaben ergangenen Reichsgesetzes vom Juli 1881 ge- 
ordneten administrativen Strasversahrens binesin 
Mit Lerenissimi Höchster Genehmigung wird, beziehentlich im Einvernehmen 
mit den am Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staatoregierungen, ver- 
ordnet was folg 
8. 1. 
Die in dem nach S. 24 des in der Ucberschrift bezeichueten Neichsgesetzes vom 
.Juli 1381 wegen der Zuwiderbandlungen gegen das gedachte Gesetz, insoweit und 
* für die Untersuchung und Bestrafung nicht nach §. 34 des Landesgesehes vom 
. Mai 1838 die Gerichte zuständig sind, slattfindenden administrativen Strafverfahren 
zu ertbeilende erstinstangliche Entscheidung ersolgt auf Grund der von den Sienerämtern 
des Furstentbums im Verwaltungewege geführten Untersuchung durch den General-Iuspektor 
des Thüringischen Zell. und Handels-Vereines. Von demselben geht ebenso die nach 8. 
34 des Landeogesetzeo vom I. Mai 1880 zulässige Verweisung der einzelnen Untersuch- 
ungssache zum gerichtlichen Verfahren an 
. 2. 
Die Untersuchung im Verwaltungewege wird, wenn die nach §. 1 zu erörternde 
Zuwiderhaudlung in dem Bezirse des Fürstlichen Steucramtes Zeulenroda oder in dem 
der Fürsllichen Steuerreceptur Burgk zu verfolgen ist, vom erstgedachten Steneramte, da- 
fern die Untersuchung im Bezirke des Fürstlichen Steueramtes Greiz zu bewirken ist, von 
diesem geführt. 
8. 3. 
Die nach §. 28 des in der Nweberichn, dieser Verordnung gedachten Reichsgesetzes 
vom 1. Juli 1387. zur Ueberwachung der Reichsstempelhinterziehungen verpflichteten Be- 
börden und Beamten baben daber die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen 
18°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.