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Gesetzsammlung
das Fürstenthum * Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 19. November 1881.)
27. Consistorial= Verordnung we vom 10. Novenber 1881,
eine Abänderung der über die Führung der Kirchenbücher, die Taufe, die
Confirmation, das kirchliche Begräbniß und die Trauung ergangenen
Consisorialverordung vom 26. Dezember 1875 betreffeud.
Mit Höchster Genehmigung wird in Abänderung der Consislorialverordnung vom
28. Dezember 1375, die Führung der Rirchenbücher, die Taufe, die Confirmation, das
kirchliche Begräbniß und die Trauung betreffend, das Folgende verordnet:
Der Absatz 1 des F. 25 der gedachten Verordnung folgenden Inhalis:
„Das kirchliche Ehehinderniß aus der wegen Ghebruchs erfolgten Scheidung
schließt die Trauung des schuldigen Theils so lange aus, als der unschuldige
Theil lebt oder sich nicht anderweit verehelicht hat.“
wird aufgehoben.
2.
An die Stelle des gedachten Absatzes tritt folgende Bestimmung:
„Das kirchliche Ehehinderniß aus der wegen Ehebruchs oder böowilliger Ver-
lassung erfolgten Scheidung schließt die Trauung des schuldigen Theiles so lange
aus, als der unschuldige Theil lebt oder sich nicht anderweit verehrlicht hat.“
3.
Gegenwärtige Verordnung trilt mit dem Tage der Publikation in Kraft.
Greiz, am 10. November 1881. %
Fürstlich Reuß-Pl. Consistorinm.
Faber.
C. Perthes.
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